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Bankenrecht / Konkurs

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Systemrelevante Banken: BR verschärft Liquiditätsverordnung

Datum:
07.06.2022
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Bankenrecht
Stichworte:
Banken, Liquidation, Liquiditätsverordnung, Sanierung, Systemrelevant
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Inkrafttreten: 01.07.2022

Der Bundesrat (BR) hat am 03.06.2022 Änderungen der Liquiditätsverordnung verabschiedet:

  • Die Revision soll sicherstellen, dass systemrelevante Banken ausreichend Liquidität halten, um
    • Liquiditätsschocks zu absorbieren und
    • den Bedarf für eine Sanierung oder Liquidation zu decken.

Eine hohe Liquiditätsausstattung ist ferner eine zentrale Voraussetzung für die vom BR  beabsichtigte Einführung einer staatlichen Liquiditätssicherung («Public Liquidity Backstop»).

Die Änderung der Liquiditätsverordnung tritt am 01.07.2022 in Kraft.

Einleitung

  • Erfahrungen

    • Bisherige Ereignisse haben gezeigt wie wichtig die Liquidität für die Stabilität einer systemrelevanten Bank und für die Volkswirtschaft ist:
      • die globale Finanzkrise 2007-2009;
      • die Covid-19-Pandemie.
  • Ausfall systemrelevanter Banken

    • Der Ausfall einer systemrelevanten Bank kann erhebliche Verwerfungen im Finanzsystem verursachen.
  • Bisherige Anforderungen

    • Die bisherigen Anforderungen der Liquiditätsverordnung führten nicht dazu, dass systemrelevante Banken eine angemessene, durchgehend höhere Liquidität hielten.

Vernehmlassung

  • In der Vernehmlassung war das Ziel der Vorlage, die Widerstandsfähigkeit der systemrelevanten Banken zu stärken, auf breite Zustimmung gestossen.
  • Die geäusserte Kritik von Seiten der betroffenen Banken hat der BR seiner Vorlage teilweise berücksichtigt.

Revision Liquiditätsverordnung

  • Grundlegende Vo-Überarbeitung

    • Um den Anforderungen zu genügen wurden die Vo-Regeln grundlegend überarbeitet und erhöht.
  • Konzept

    • Das neue Regulierungskonzept für systemrelevante Banken umfasst
      • Grundforderungen

        • Die Grundanforderungen decken gewisse Risiken ab, die in den für alle Banken geltenden Bestimmungen zu wenig berücksichtigt sind:
          • Systemrelevante Banken müssen künftig für eine 90 (statt 30) Tage dauernde gewappnet sein
      • Zusatzanforderungen

        • Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) kann zusätzlich institutsspezifische Zuschläge erheben.
  • Massnahmen für die Gewährleistung

    • Zur Erfüllung der erhöhten Anforderungen können auch Massnahmen getroffen werden wie
      • der Verkauf marktgängiger Wertpapiere,
        • mit denen eine Bank während einer Krise Liquidität beschaffen kann.
    • Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch anrechenbar:
      • kantonale Staatsgarantien;
      • teilweise die ausserordentliche Liquiditätshilfe der Schweizerischen Nationalbank (SNB).
  • Übergangsfrist

    • Die betroffenen Banken erhalten eine Übergangszeit von 18 Monaten, um die neuen Anforderungen zu erfüllen.

Als systemrelevant gelten:

  • UBS
  • Credit Suisse
  • PostFinance
  • Raiffeisen
  • Zürcher Kantonalbank.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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