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Eisenbahnrechtliche Haftung

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Tramunfall mit Fussgänger: Stadt Zürich haftet nicht

Datum:
17.06.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Haftpflicht- und Versicherungsrecht
Stichworte:
Fussgänger, Haftung, Stadt Zürich, Tramunfall
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Selbstverschulden des Fussgängers

Die Stadt Zürich haftet gemäss gestern bekannt gewordenem Urteil nicht für den schweren Unfall eines Mannes mit einem Tram der Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ):

  • Der Mann war an einer Tramhaltestelle gestanden – den Blick auf sein Mobilphone gerichtet – als er unvermittelt und ohne nach links zu schauen den Gleisbereich betrat und vom Tram erfasst wurde.
  • Da ein grobes Verschulden des Verletzten vorlag, wurde die Stadt Zürich von ihrer eisenbahnrechtlichen Haftpflicht entlastet.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Stadt Zürich gut und hob den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich auf.

Die Einzelheiten

«Der Mann stand am 20. Februar 2019 an einer Tramhaltestelle mit dem Rücken zu einem einfahrenden Tram der VBZ. Sein Blick war auf das Mobiltelefon gerichtet, als er unvermittelt und ohne nach links zu schauen den Gleisbereich betrat. Er wurde vom Tram erfasst und schwer verletzt. In der Folge forderte er von der Stadt Zürich als Inhaberin der VBZ eine Genugtuung. Das Bezirksgericht Zürich bejahte 2020 die grundsätzliche Haftung der Stadt gemäss Eisenbahngesetz. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte den Entscheid 2021. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Stadt Zürich gut, hebt das Urteil des Obergerichts auf und weist die (Teil-)Klage des Verunfallten ab. Gemäss dem Eisenbahngesetz haften Inhaber eines Eisenbahnunternehmens grundsätzlich für den Schaden, wenn die charakteristischen Risiken des Eisenbahnbetriebs zu einem Unfall führen, bei dem ein Mensch verletzt oder getötet wird oder ein Sachschaden entsteht. Der Inhaber wird von der Haftpflicht befreit, wenn das Verhalten der geschädigten Person als Hauptursache des Unfalls anzusehen ist, mithin der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen wird. Gemäss Strassenverkehrsgesetz ist die Strassenbahn gegenüber Fussgängern grundsätzlich vortrittsberechtigt. Von einem groben Verschulden der geschädigten Person ist im Strassenverkehr auszugehen, wenn sie elementare Sorgfaltsregeln missachtet, beziehungsweise «äusserst unvorsichtig» handelt. Das misst sich am Verhalten eines Durchschnittsmenschen. Im konkreten Fall handelte der Fussgänger grob fahrlässig, indem er seinen Blick auf das Mobiltelefon richtete und – davon abgelenkt – unvermittelt das Tramtrassee betrat, ohne zuvor nach links zu schauen. Der Unfall ereignete sich bei schönem Wetter und trockener Strasse auf einer geraden Strecke mit übersichtlichen Verhältnissen. Fussgängern war es ohne Weiteres möglich, herannahende Trams von Weitem zu erkennen. Auch hatte die Stadt Zürich die Tramhaltestelle nicht besser zu sichern. Der Betroffene war zudem ortskundig. Zwar mögen über ihr Mobiltelefon gebeugte Fussgänger heute zum alltäglichen städtischen Strassenbild gehören. Das ändert aber nichts daran, dass auch Fussgänger die im Stadtverkehr gebotene Aufmerksamkeit aufbringen müssen. Der Mann hätte seinen Blick vom Mobiltelefon abwenden und nach allen Seiten Ausschau halten müssen. Stattdessen liess er nicht einmal ein Mindestmass an Sorgfalt walten. Sein verkehrsregelwidriges und äusserst unvorsichtiges Verhalten bildete daher die Hauptursache des Unfalls.»

Quelle: Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 16.06.2022

Urteil des Bundesgerichts vom 20.05.2022  (BGer 4A_179/2021)

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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