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Unternehmenssteuern / Mehrwertsteuern

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VAT-Refund: Rückerstattung an Unternehmen im Ausland

Datum:
22.06.2022
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
Mehrwertsteuern, MWST, VAT-Refund
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Kurzinformation zur MWST-Vergütung an Unternehmen mit Geschäftssitz im Ausland

Ausgangslage

Wer als Leistungsempfänger mit Wohn-, Geschäftssitz oder Betriebsstätte im Ausland für die unternehmerische Tätigkeit in der Schweiz (B2B + B2C) Auslagen für die Mehrwertsteuer (MWST) hatte und diese zurückbezahlt erhalten möchte,

  • erfährt nachfolgend mehr über das sog. «VAT-Refund»:

Gesetzliche Grundlagen

Die Erlass-Grundlagen im Bereich VAT Refund befinden sich in:

Detaillierte Angaben zur Vergütung der Mehrwertsteuer können der MWST-Info Vergütungsverfahren entnommen werden:

MWST-Info 18 Vergütungsverfahren

«Fragen & Antworten zum VAT-Refund

Was muss die von der ausländischen Behörde ausgestellte Unternehmerbescheinigung enthalten?

Um Anspruch auf die Vergütung zu haben, muss das ausländische Unternehmen gegenüber der ESTV unter anderem seine Unternehmereigenschaft im Land des Wohnsitzes, des Geschäftssitzes oder der Betriebsstätte nachweisen (Art. 151 Abs. 1 Bst. d MWSTV).

Die von der ausländischen Steuerbehörde ausgestellte Unternehmerbescheinigung muss für die Vergütungsperiode (Kalenderjahr) gültig sein.

Sofern das Gegenrecht gewährt wird und das Land ein Mehrwertsteuersystem kennt (siehe Länderliste (PDF, 206 kB, 22.12.2021)), muss die Unternehmerbescheinigung zwingend immer:

  • Die Eintragung als mehrwertsteuerpflichtige Person während der Vergütungsperiode bestätigen; oder
  • das Datum angeben, ab dem der Antragsteller als mehrwertsteuerpflichtige Person eingetragen ist.

Falls das Gegenrecht gewährt wird und das Land kein Mehrwertsteuersystem kennt (siehe Länderliste (PDF, 206 kB, 22.12.2021)), muss die Unternehmerbescheinigung zwingend immer:

  • Die Unternehmereigenschaft während der Vergütungsperiode bestätigen; oder
  • das Datum angeben, ab dem der Antragsteller die Unternehmereigenschaft besitzt.

Wenn die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die ESTV weder den Antrag bearbeiten noch die schweizerische Mehrwertsteuer rückvergüten.

Quelle: ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer
Stand: 21.06.2022

Formulare

1222_01 – Antrag auf Vergütung der Mehrwertsteuer nach Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b MWSTG (PDF, 52 kB, 01.11.2021)

1223_01 – Aufstellung zum Antrag auf Vergütung der Mehrwertsteuer nach Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b MWSTG (PDF, 61 kB, 01.11.2021)

1224_01 – Länderliste (PDF, 206 kB, 22.12.2021)

Vergütungsverfahren nach Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b MWSTG und den Artikeln 151 bis 156 MWSTV

Quelle: ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer
Stand: 21.06.2022

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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