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Neue Gesetze und Gesetzesänderungen ab 2014

Datum:
17.01.2014
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
Abzocker-Initiative, Via sicura
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Solidaritätsprozent auch auf Einkommen ab 315’000 Franken

Per 1. Januar 2014 wird auch auf Einkommen über 315’000 Franken ein Solidaritätsprozent erhoben. Damit soll der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung (ALV) schneller entschuldet werden.

Das Solidaritätsprozent wurde im Rahmen der 4. Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes per 1. Januar 2011 eingeführt und wurde auf nicht versicherte Lohnanteile zwischen 126’000 und 315’000 Franken erhoben.

Im Juni 2013 hat das Parlament beschlossen die Obergrenze von 315’000 Franken aufzuheben. Ein Referendum wurde nicht ergriffen. Finanziert wird das Solidaritätsprozent je zur Hälfte von den beitragspflichtigen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden.

Das Solidaritätsprozent entfällt, wenn die ALV ihre Schulden abgebaut hat und ihr Eigenkapital abzüglich des Betriebskapitals mindestens 0.5 Milliarden Franken erreicht hat.

Zweites Massnahmenpaket „Via sicura“

Seit dem 1. Januar 2014 ist das zweite Massnahmenpaket der „Via Sicura“ in Kraft. Dieses bringt verschiedene Änderungen für Motorfahrzeuglenker mit sich. 

Neu sind alle Auto- und Motoradfahrer verpflichtet auch tagsüber mit eingeschaltetem Licht zu fahren. Wer gegen das Lichtobligatorium verstösst, riskiert eine Busse von 40 Franken.

Das Fahren unter Alkoholeinfluss ist für Berufschauffeure, Neulenker, Fahrschüler, Fahrlehrer und Begleitpersonen von Lernfahrten ab sofort verboten. Es gilt die Null-Promille-Grenze.

Wer die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung wechseln möchte, kann eine Schadensverlaufserklärung von der bisherigen Versicherung verlangen.

Eine Ordnungsbusse muss in Zukunft der Halter des Fahrzeuges bezahlen, wenn der Täter nicht bekannt ist.

Verordnung zur Abzocker-Initiative tritt in Kraft

Die Initiative gegen die Abzockerei wurde im März 2013 vom Volk deutlich angenommen. Die Umsetzung der Initiative tritt nun per 1. Januar 2014 in Form einer Verordnung in Kraft.

Bei der Umsetzung kam es zu Änderungen des Vorentwurfs. Davon betroffen ist auch der Titel der Verordnung. Dieser lautet neu: Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV).

Die neue Regelung verlangt unter anderem eine jährliche Abstimmung der Generalversammlung über die Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrats, des Beirats und der Geschäftsleitung mit bindender Wirkung. Abgangsentschädigungen sind künftig verboten, hingegen bleiben Antrittsprämien weiterhin zulässig.

Freigrenze bei Lotteriegewinnen

Lotteriegewinne bis 1’000 Franken sind seit dem 1. Januar 2014 von der direkten Bundessteuer befreit. Für die Verrechnungssteuer gilt diese Freigrenze bereits seit dem 1. Januar 2013.

Bisher mussten Lotteriegewinne bei der direkten Bundessteuer vollumfänglich versteuert werden. Künftig ist es ausserden möglich 5 Prozent der Gewinne aus Lotterien als Einsatzkosten bei der direkten Bundessteuer abzuziehen. Maximal darf der Abzug 5’000 Franken betragen.

Gemäss der Medienmitteilung des Bundes, wird durch die Anhebung der Freigrenze der administrative Aufwand vereinfacht und somit Kosten gesenkt.

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