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Urheberrecht / Copyright / Urheberheberrecht

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Internet-Foto-Nutzung bei Creative Commons-Lizenz: Erfolglose Abmahnung eines deutschen Fotografen

Datum:
09.10.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Urheberrecht / Copyright
Stichworte:
Fotografie, Urheber
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Seit einiger Zeit erhalten Nutzer von Fotos aus dem Internet Abmahnungen von Rechtsvertretern deutscher Fotografen, die ihre Bilder mittels Creative Commons Lizenzen ins Netz stellten. Mit der Creative Commons Lizenz räumt ein Urheber der Öffentlichkeit auf einfache Weise Nutzungsrechte an seinen Werken ein.

Im Gegensatz zu Deutschland kennt die Schweiz kein eigentliches „Abmahnungsrecht“, weshalb zur rechtlichen Einordnung solcher Abmahnungen kaum schweizerische Gerichtsurteile bestehen.

Nun ist vor Handelsgericht des Kantons Zürich (HGZ) in einer solchen Sache ein Urteil erstritten worden.

Prozessgegenstand

Klägerin:

  • eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, die unter anderem die Herstellung sowie den Vertrieb von Produkten im Medienbereich und ist Herausgeberin der Publikation «E._____ [Zeitung]» bezweckt

Beklagter:

  • ein in Köln wohnhafter Fotograf

„Die Klägerin verlangt … die gerichtliche Feststellung, dass die auf deutsches Urheberrecht gestützte Forderung des Beklagten über EUR 6’127.40 für die Verwendung von 10 von diesem auf der Internet-Bilderplattform «G._____» unter einer Creative-Commons Lizenz kostenlos zur Verfügung gestellten Bildern auf der von der Klägerin herausgegebenen online Publikation «www.E._____.ch» nicht besteht (…).“

Erwägungen des Handelsgerichts

Der abmahnende Fotograf behauptete seine angeblichen Forderungen nicht genügend konkret. Aufgrund der Kostenlosigkeit der Lizenzen war für das HGZ ohnehin kein Schadersatzanspruch ersichtlich.

Ergebnis

Die (Feststellungs-)Klägerin schuldete dem beklagten Fotografen weder Schadenersatz, noch Aufwendungsersatz.

Antragsgemäss stellte das HGZ daher fest, dass die Klägerin dem beklagten Fotografen nichts schulde, und insbesondere, dass die vom Beklagten mittels Schreiben der Kanzlei X._____ am 24.01.2018 gestellte Forderung von EUR 6’127.40 nicht bestehe.

Quelle

Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich

vom 06.05.2020

HG180107-O

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