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Anwälte / Mediatoren / Kommunikation

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Anwaltsverhalten: Fortiter in re, suaviter in modo

Datum:
05.03.2021
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Anwälte / Mediatoren
Stichworte:
Anwalt, Anwälte, Kommunikation
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bildquelle: Rijksmuseumwikipedia.org

In der Sache entschlossen und gut vorbereitet, verbindlich im Ton

Das lateinische Zitat geht auf den fünften Generalsuperior der Societas Jesu, Claudio Acquviva (1543 – 1615), zurück.

Für viele „Lateiner“ unter den Anwälten ist dieses Zitat zugleich eine Art Verhaltenskodex.

Aber: Ist das Zitat noch zeitgemäss?

Heute würde man eher formulieren: Hart in der Sache, fair in der Kommunikation.

Einleitung

Der Umgang unter Kollegen ist den vergangenen Jahren härter geworden. Grund sind nicht nur die härteren Zeiten, sondern auch der Wandel des Berufsbildes und die Erwartungshaltungen der Klienten.

Jedenfalls wird heute in Streitigkeiten mehr taktiert, gefochten und beeinflusst, auch in jeder Art Tonalität, als früher.

Die Fragestellung

Was ist erlaubt und wo sind die Grenzen?

Die Auslegeordnung

Die nachfolgenden Ausführungen sollen den Rahmen aufzeigen, in dem sich die Anwälte äussern können bzw. dürfen oder zurückhalten müssen:

  • Generalklausel
    • Der Rechtsanwalt ist – kumulativ – verpflichtet zu:
      • gewissenhafter Berufstätigkeit
      • würdigem Verhalten in der Berufsausübung
      • berufsgerechtem sonstigem Geschäftsgebaren
  • Gesetzliche Grundlagen
    • Berufsrecht
      • In BGFA 12 lit. a ist die Generalklausel sinngemäss enthalten
      • Es wird vom Anwalt verlangt, den Klienten sorgfältig, richtig und zweckmässig zu beraten und zu ver­treten:
      • „Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln: a. Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; b. …“
    • Auftragsrecht als Mandatsgrundlage
      • Die Pflichten zu sorgfältigem, zu richtigem und zu zweckmässigem Verhalten ergeben sich bereits aus dem Auftragsrecht,
      • welchem das Anwalts­mandat als Auftrag im Sinne von OR 394 ff. unterliegt
      • welchem als Grundlage die Sorgfaltspflicht von OR 398 Abs. 2 entstammt
  • Lehre und Rechtsprechung
    • Der Anwalt soll gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung
      • grundsätzlich sachlich bleiben
      • verzichten auf
      • persönliche Beleidigungen
      • Verunglimpfungen
      • Anrempelungen
      • sons­tige beschimpfende Äusserungen
      • im Verkehr mit der Gegenpartei oder dessen Vertreter den nötigen Anstand wahren
  • Anwaltsvertretung in einer Streitigkeit
    • Primäre Anwaltsfunktion
      • Vertritt der Rechtsanwalt die Klientschaft in einer Streitigkeit, so ist es seine primäre Berufspflicht, für seine Klientschaft zu streiten
    • Schwächung der Gegenpartei
      • Das Klienten-Interesse geht in einem Prozess stets dahin,
      • nicht nur mit allen Mitteln zu erhellen, was ihr günstig ist,
      • sondern auch schonungslos die Schwächen der Gegenpartei bloss zulegen
    • Aufgabenerfüllung nach den Regeln der Kunst
      • Der Anwalt hat die vorerwähnten Aufgaben nach den Regeln der Kunst zu erfüllen
      • Dabei hat er zu beachten:
        • Klienten-Beratung und –Vertretung
        • Richter-Überzeugung
        • Engagierte Vertretung
        • Energisches Auftreten und scharfe Ausdrücke
  • Klienten-Beratung und -Vertretung
    • Der Anwalt hat Klienten zu gewährleisten:
      • Richtige Beratung
      • Darlegung des Klienten-Standpunkts im Verfahren
      • Beweis des Klienten-Standpunkts
  • Richter-Überzeugung
    • In der kontradiktorischen Auseinandersetzung im Prozesswesen muss es für den Anwalt darum gehen, den Richter vom Standpunkt seiner Klientschaft zu überzeugen
  • Engagierte Vertretung
    • Das blosse Plädieren von Tatsachen und die Anrufung von Beweisen genügt oft nicht
    • Der pflichtbewusste Rechtsanwalt vertritt seine Klien­tschaft mit
      • Engagement
      • persönlicher Überzeugung
    • Die Sorgfalts­pflicht verlangt vom Anwalt,
      • die Position der Gegenpartei anzugreifen
      • die Schwachstellen mit der erforderlichen Klarheit bloss zustellen
    • Ein Anwalt, der sich in jeder Situation an die Regeln der «politischen Korrektheit» hält, kann unter Umständen als nicht pflichtbewusst gelten
  • Energisches Auftreten und scharfe Ausdrücke
    • Der Rechtsanwalt darf energisch auftreten und sich scharf ausdrücken
    • Unter Umständen sind gar ehrverletzende Äusserungen erlaubt
  • Anlass zu scharfem Vorgehen?
    • Massgebend ist, ob ein begründeter Anlass zu einem scharfen Vorgehen des An­waltes bestand

Bei allem Engagement gibt es Grenzen und das Erfordernis einer vernünftigen Beurteilungspraxis:

  • Grenzen der Äusserung
    • Anwälte sollen sich folgender Äusserungen enthalten:
      • Vorbringen ohne Zusammenhang zum Streitge­genstand
      • Vorbringen wider besseren Wissens
  • Grosszügige Beurteilung
    • Tendenz
      • Das Verhalten des Rechtsanwalts wird in der Regel eher grosszügig beurteilt
    • Keine jederzeitige Wortabwägung
      • Vom Rechtsanwalt kann nicht verlangt werden, dass er jedes Wort „auf die Goldwaage legt“ und jede Bemerkung ausscheidet, die nicht wesentlich zur Sache gehört
    • Keine allzu strengen Anforderungen
      • Allzu strenge Anforderungen an die Ausdrucksweise würden den Engagement-Anforderungen und den Umständen zu wenig Rechnung tragen
      • Der Anwalt hat bestimmt aufzutreten; dabei zählen:
      • Schnelligkeit
      • Überzeugungskraft
      • Persönlichen Vertretungsnote
      • Vermeidung des Eindrucks von Ängstlichkeit
      • etc. 

Literatur

  • Lehre zur Generalklausel
    • Wegmann Paul, Handbuch über die Berufspflichten des Rechts­anwaltes im Kanton Zürich (sog. „erweiterter Wegmann“), Zürich 1988, 167
  • Schwächung der Gegenpartei
    • Max Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bem 1984, S. 80
  • Energisches Auftreten und scharfe Ausdrücke
    • Paul Wegmann, Handbuch über die Berufspflichten des Rechts­anwaltes im Kanton Zürich (sog. „erweiterter Wegmann“), Zürich 1988, 167
    • Karl Späh, Aus der neueren Rechtsprechung der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte, SJZ 91 [1995], 397, 399
  • Keine jederzeitige Wortabwägung
    • Paul Wegmann, Handbuch über die Berufspflichten des Rechts­anwaltes im Kanton Zürich (sog. „erweiterter Wegmann“), Zürich 1988, 167 f.
  • Keine allzu strengen Anforderungen
    • SJZ 39 [1942/43] Nr. 271, S. 525

Judikatur

  • Rechtsprechung zur Generalklausel
    • BGE 131 IV 158
    • BGer 2A499/2006 vom 11.06.2007, Erw. 2.1.
    • ZR 96 [1997] Nr. 48
  • Energisches Auftreten und scharfe Ausdrücke
    • ZR 96 [1997] Nr. 48
    • BGer 20_103/2016 vom 30.08.2016
    • BGer 2A.168/2005 vom 06.09.2005, Erw. 2.2.3
    • BGer 20_97/2007 vom 08.06.2007, Erw. 2.2
  • Anlass zu scharfem Vorgehen?
    • (ZR 96 [1997] Nr. 48
  • Grenzen der Äusserung
    • BGer 20_55/2015 vom 06.08.2015, Erw. 2.2
  • Keine jederzeitige Wortabwägung
    • ZR 96 [1997] Nr. 48

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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