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Bargeldverkehr / Geldwäschereivorsorge

Datum:
26.03.2020
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Bankenrecht
Stichworte:
Bargeld, Bargeldverkehr, Geldwäscherei, Geldwäschereirecht, Geldwäschereivorsorge
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Wie vorgesorgt werden kann, dass aus dem Bankkreislauf ausbezahltes Bargeld bei Wiedereinzahlung nicht zu weitreichenden Geldwäscherei-Abklärungen führt.

Einleitung

Dieser Beitrag stellt der erste in einer Serie von drei Beiträgen zum Thema Bargeld dar:

Problemstellung

  • Bargeld gilt nur dann als geldwäscherei-rechtlich unbedenklich, falls es nicht aus einem Verbrechen stammt (siehe Strafgesetzbuch, Art. 305bis StGB).
  • Auf Bankkonten befindliches Geld unterlag resp. unterliegt bankeigenen, standardisierten Geldwäscherei-Prüfvorgängen, mit welchen Gelder aus kriminellen Machenschaften entdeckt werden sollen.
  • Vermögende Private sind, zwecks Verhinderung der Belastung von Negativzinsen, scheinbar vermehrt dazu übergegangen, sich grössere Beträge bar auszahlen zu lassen.
  • Wird eine grössere Bargeldsumme später bei der resp. bei einer anderen Bank wieder einbezahlt, kommt es resp. muss es bankseitig zu Geldwäscherei-Abklärungen kommen.

Fragestellung

Wie kann vorgesorgt werden, dass die Wiedereinzahlung einer grösseren Bargeldsumme ohne Schwierigkeiten möglich ist?

Verhalten der Bank bei Wiedereinzahlung?

Nach heutigen Geldwäscherei-Standards muss die Bank, vor Bareinzahlung eines grösseren Betrages, prüfen, ob das Bargeld aus kriminellen Machenschaften stammt. Das Prüfverfahren sowie die Prüftiefe hängen von verschiedenen Faktoren ab:

  • Ist man bereits identifizierter Bankkunde resp. verfügt man bereits über eine Geschäftsbeziehung mit dieser Bank? Banken bevorzugen (inländische) Bank zu Bank-Überweisungen, da dieses Geld bereits im schweizerischen Bankkreislauf gehalten wurde und (prinzipiell) bereits geldwäscherei-mässig geprüft worden ist.
  • Wurde das fragliche Bargeld vorgängig von derselben Bank an denselben Kunden ausbezahlt? Da Banken ein langes Gedächtnis haben (müssen), sollte es bei bestehender Geschäftsbeziehung für die Bank nachvollziehbar sein, wann Bargeld in welcher Höhe an wen ausbezahlt worden ist. Dies dürfte die Sache mit der Wiedereinzahlung später erheblich vereinfachen.
  • Wurde das fragliche Bargeld von dieser oder von einer Drittbank verpackt und versiegelt, allenfalls sogar speziell zertifiziert ausbezahlt? Banken könnten dazu übergehen, zur Erleichterung des Bargeldverkehrs, grössere Bargeldmengen zu versiegeln, zusätzlich zu zertifizieren oder ein Warenpapier auszustellen. Entnimmt ein Bankkunde ein derart versiegeltes und/oder zertifiziertes Bargeldpaket z.B. dem im Haus befindlichen Bank-Safe, steht es der Bank frei, den Ablauf der Wiedereinzahlung entsprechend zu vereinfachen und das Bargeld-Paket versiegelt entgegen zu nehmen. Allenfalls werden auch von Drittbanken versiegelte und/oder zertifizierte Bargeld-Pakete akzeptiert. Eine derartige Bankpraxis hat sich scheinbar noch nicht allgemein etabliert, kann aber zukünftig nicht ausgeschlossen werden.

Von Drittbanken ausbezahltes Bargeld

Im Rahmen der bankinternen Vorschriften wird eine Drittbank, falls von einer anderen Bank ausbezahltes Bargeld zur Einzahlung gelangt, nach gegenwärtigem Kenntnisstand folgende Prüfhandlungen vornehmen:

  • Zählung
  • Prüfung der Echtheit
  • Einhaltung von Geldwäscherei-Anforderungen

Es ist momentan eher unwahrscheinlich, dass eine Bank

  • Bargeld bereits bündelweise akzeptiert, ohne Nachzählen und Echtheitsprüfung
  • Vorbehalten bleibt, dass Banken eine gegenseitig anerkannte Verpackungs-, Versiegelungs- und Zertifizierungspraxis einführen oder schon eingeführt haben, welche den paketweisen Bargeldverkehr ermöglichen. Bis dahin dürfte die Verkehrsfähigkeit von gebündeltem resp. verpacktem Bargeld diejenige von üblichem Bargeld kaum überschreiten.

Vorsorgemöglichkeiten der Vereinfachung der Wiedereinzahlung

Verschiedene Faktoren können helfen, die Wiedereinzahlung grösserer Bargeldsummen zu vereinfachen:

  • Wieder-Einzahlung bei der Bank, bei welcher man bereits Kunde ist und das Geld vormals abgehoben hatte.
  • Vorlage der damaligen Barauszahlungs-Belastungsanzeige. Dabei handelt es sich quasi um eine Art „Legimitations- oder Warenpapier“, welcher das Bargeld immer begleiten resp. niemals davon getrennt werden sollte.
  • Allfällig nötige, weitere Legitimationsnachweise, insbesondere Rechtsnachfolge-Nachweise (Erbschein, Erbteilungsvertrag etc.)
  • Bargeld-Zertifikate oder ähnliches, sofern solche im Bankverkehr verwendet werden

Die Vorlage (nur) der Belastungsanzeige von einer Drittbank kann jedoch eine Geldwäscherei-Prüfung nicht verhindern. Es könnte nämlich sein, dass ein Einzahler dieselbe Belastungsanzeige bei verschiedenen Drittbanken als Ausweis für die nicht kriminelle Herkunft des zur Einzahlung vorgelegten Bargelds vorlegt. Gerade damit könnte die kriminelle Herkunft verschleiert werden.

Fazit

  • Durch Aufbewahrung der Bargeldabhebungs-Papierspur sollte und kann mutmasslich vorgesorgt werden, dass Bargeld später bei der Wiedereinzahlung zu weniger Geldwäscherei-Fragen führt.
  • Eine Geldwäscherei-Prüfung bei Wiedereinzahlung einer grösseren Bargeldsumme lässt sich in der Regel nicht umgehen.
  • Zukünftige, bankseitige Erleichterungen im paketweisen Bargeldverkehr, wie Versiegelungen, Zertifizierungen oder Warenpapiere, bleiben selbstredend vorbehalten.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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