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SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht / Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

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Betreibungsauskunft weiterhin nur beschränkt aussagekräftig

Datum:
24.07.2018
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht
Stichworte:
Betreibung, Betreibungsauskunft, Umzug
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 8a – Keine einfache und wirksame Lösung möglich

Betreibungen werden grundsätzlich nur im Register desjenigen Amtes der mehr als 400 Betreibungsämter vermerkt, bei welchem die Betreibung durchführt wird.

Nachteile dieses territorialen Systems sind:

  • Kein Datenzugriff anderer Betreibungsämter auf das fremde Register
  • Keine Schuldneridentifikation (Registrierung nur Schuldnerdaten, die vom Gläubiger angegeben werden)
  • Bei Adresswechseln, nach Umzügen, nach Namensänderungen oder bei unterschiedlich geschriebenen Vornamen / Namen wird ein früherer Betreibungsregistereintrag deswegen oft nicht mehr gefunden und die Betreibungsauskunft bleibt leer.

Betreibungsauskünfte sind daher nur beschränkt aussagekräftig. Der Bundesrat hat diese Problematik im Auftrag des Parlaments (Postulat 12.3957: „Dem Schuldnertourismus einen Riegel schieben“) analysiert und seinen Bericht dazu am 04.07.2018 verabschiedet.

Auch wenn es keine einfache Lösung gibt, schlägt der Bundesrat in seinem Bericht doch punktuelle Verbesserungen vor:

  • Bessere Information
    • Betreibungsauskünfte sollen Hinweise über beschränkte Aussagekraft enthalten
    • weitergehende Information über die beschränkte Aussagekraft von Betreibungsauskünften spezifisch für Gläubiger in gewissen Branchen
  • Aussagekrafterhöhung
    • Bundesrat ermuntert die Kantone dazu, ihre Praxis zu vereinheitlichen, um die Aussagekraft der Auskünfte weiter zu erhöhen
    • Schweizweit sollen alle Betreibungsämter konsequent die Personalien der Schuldner mit den jeweiligen Einwohnerdaten abgleichen
    • Wo keine Übereinstimmung gefunden wird, Warnvermerk auf Betreibungsregisterauszug (heute bereits Praxis in jenen Kantonen, in welchen die Betreibungsämter Zugriff auf die Daten der Einwohnerregister haben)

Quelle

LawMedia-Redaktionsteam

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