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Eherecht / Eheschliessung / Ehe / Eherecht / Ehescheidung / Familienrecht / Kindsrecht

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Betreuungsunterhalt

Datum:
11.11.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Eherecht / Eheschliessung / Ehe
Stichworte:
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 276 + ZGB 285

Bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit: Keine Zusprechung eines Betreuungsunterhalts (BU).

Urteil BGer 5A_648/2020 vom 12.07.2021

II. Vorrang der Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind

Art. 276a ZGB 300

1 Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor.

2 In begründeten Fällen kann das Gericht von dieser Regel absehen, insbesondere um eine Benachteiligung des unterhaltsberechtigten voll­jährigen Kindes zu vermeiden.

300 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299BBl 2014 529).

IV. Bemessung des Unterhaltsbeitrages

1. Beitrag der Eltern

Art. 285 ZGB 309

1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.

2 Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.

3 Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungster­mine fest.

309 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299BBl 2014 529).

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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