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AHV-Haftung

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Einsprache

Rechtsgebiet:
AHV-Haftung
Stichworte:
AHV-Haftung / AHVG 52
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Instanz

Die Einsprache ist bei der verfügenden Ausgleichkasse einzureichen (ATSG 52 I).

Frist

Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage seit Miteilung der Schadenersatzverfügung (ATSG 52 I).

Rügen

Es können sämtliche Mängel geltend gemacht werden.

Einspracheschrift

Die Einsprache muss enthalten (ATSV 10 I):

  • Rechtsbegehren
  • Begründung

Die Einsprache kann erfolgen (ATSV 10 III):

  • schriftlich
  • mündlich

Einsprachewirkung

Die Einsprache hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung, d.h. die Verfügung kann während des Einspracheverfahrens nicht vollstreckt werden; eine Entziehung der aufschiebenden Wirkung ist zwar theoretisch möglich, doch fehlt es regelmässig am hierfür erforderlichen wesentlichen Grund (AHVG 97; ATSV 11).

Einspracheverfahren

Untersuchungsmaxime

Im Einspracheverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, d.h. die Behörde hat den Sach-verhalt von Amtes wegen zu erforschen (ATSG 43 I).

Mitwirkungspflicht

Trotz Untersuchungsmaxime, trifft den Einsprecher eine Mitwirkungspflicht, insbesondere hinsichtlich allfälliger Exkulpationsgründen.

Akteneinsichtsrecht

Als Ausfluss des rechtlichen Gehörs hat der Einsprecher Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten (BV 29 II; ATSG 42).

Beweismittel

Als Beweismittel kommen in Betracht:

  • Parteiauskunft
  • Urkunden
  • Auskunft Dritter (ATSG 43 I)

Entscheid

Abänderung zugunsten oder zuungunsten

Die Einspracheinstanz ist an das Rechtsbegehren der Partei nicht gebunden, sondern kann eine Abänderung sowohl zu deren Gunsten als auch zu deren Ungunsten vornehmen.

Bevor sie aber eine Abänderung zuungunsten vornehmen kann, muss sie

  • den Einsprecher darüber informieren
  • und ihm Gelegenheit geben, die Einsprache zurückzuziehen.

Achtung

Trotz Einspracherückzug ist es der Ausgleichskasse – selbst nach formeller Rechtskraft der Verfügung – möglich, die Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, d.h. neu zu entscheiden, wenn (AHVG 53 II):

  • die Verfügung zweifellos unrichtig ist und
  • ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

Begründung

Der Einspracheentscheid muss begründet werden (ATSG 52 II). Die Einspracheinstanz muss

  • die Überlegungen nennen, von welchen sie sich leiten liess und worauf sich ihr Entscheid stützt
  • sich zu den Vorbringen der Partei äussern.

Rechtsmittelbelehrung

Der Einspracheentscheid muss mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein (ATSG 52 II; VwVG 35 II), mit folgendem Inhalt:

  • Rechtsmittel: Beschwerde
  • Instanz: kantonales Verwaltungsgericht
  • Frist: 30 Tage

Kosten

Verfahrenskosten

Das Einspracheverfahren ist kostenlos (ATSG 52 III).

Parteienentschädigung

Parteientschädigungen werden in der Regel nicht zugesprochen (ATSG 52 III).

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