LAWNEWS

Geschäftsraummiete / Ladenmiete / Gewerberaummiete / Mietrecht / Sachenrecht / Immobilien / Wohnungsmiete / Wohneigentum

QR Code

Energetische Sanierung: Eine wertvermehrende Investition

Datum:
16.12.2010
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Geschäftsraummiete / Ladenmiete
Stichworte:
energetische Sanierung, Gebäudesanierung, Mietzins, Mietzinserhöhung, wertvermehrende Investition
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bund und Kantone lancierten Anfang 2010 das «Gebäudeprogramm«, das die energetische Sanierung von Gebäuden und Investitionen in erneuerbare Energien unterstützt. Das Programm dauert vorläufig bis 2020 und soll den CO2-Ausstoss aller Gebäude in der Schweiz um jährlich 2.2 Mio. Tonnen reduzieren. Dazu werden pro Jahr zwischen 280 und 300 Mio. Franken Fördergelder zu Verfügung gestellt (» Artikel zum Gbäudeprogramm des Bundes).

Nun gelten viele energetische Sanierungen nach schweizerischem Mietrecht als wertvermehrende Investitionen. Dies bedeutet, dass Vermieter durch eine Erhöhung des Mietzinses die Kosten als Mehrwert auf die Mieter abwälzen können. Diese Regelung gilt bei folgenden Sanierungsmassnahmen:

  • Verminderung Energieverluste der Gebäudehülle (z.B. Isolation)
  • rationellere Energienutzung (z.B. Zähler zur Erfassung des individuellen Energieverbrauchs)
  • Verminderung der Emissionen von haustechnischen Anlagen
  • Einsatz erneuerbarer Energien (z.B. Sonnenkollektoren)
  • Ersatz von Haushaltsgeräten mit grossem Energieverbrauch durch sparsamere Geräte

Neben den oben genannten energetischen Sanierungsmassnahmen lassen auch andere Umbau- und Renovierungsarbeiten wie z.B. die Schaffung neuer, nicht vorhandener Einrichtungen (Erstellung eines Balkons, Einbau eines Lifts etc.) oder die Vergrösserung des Mietobjektes den Mietzins ansteigen. Denn Vermieter dürfen die Mieten im Umfang der wertvermehrenden Investition bzw. des Mehrwerts erhöhen. Bei rein werterhaltenden Massnahmen ist der Vermieter dagegen nicht berechtigt, den Mietzins zu erhöhen.

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.