LAWINFO

Immobiliennachfolge

QR Code

Erbeinsetzung

Rechtsgebiet:
Immobiliennachfolge
Stichworte:
Immobiliennachfolge
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Eine Erbeinsetzung erfolgt durch quoten- oder bruchteilsmässige Berufung (im Gegensatz zum Vermächtnis betrags- oder gegenständliche Berufung). Der Miterbe ist anteilsmässig an Aktiven und Passiven des Erblassers beteiligt. Die Erben erhalten die Einzelberechtigung erst durch Erbteilung und Zuweisung. Nur der Alleinerbe wird direkt und ohne Teilung Alleineigentümer und Einzelschuldner der Erbgangs- und Nachlass-Schulden.

Immobilienerwerb von Todes wegen

Grundsätzlich wird der berufene Erbe mit alleiniger Erbeinsetzung nicht zum Immobilienerwerber. Ohne weitere Anordnungen muss sich der Erbe im Teilungsverfahren den (ev. besser berechtigten) Interessen und möglichen Privilegien (bei landw. Liegenschaften) der übrigen Erben stellen.
» Intestat-Erbfolge: Teilungsbestimmungen des Erbrechts

Ausnahme: Erbeinsetzung nach Immobilien

Bundesgerichtlich anerkannt ist die ausdrückliche Festlegung der Erbquoten durch Bestimmung wer welche von mehreren Immobilien erhält (Quotenbestimmung durch Gegenstandswert oder Erbeinsetzung durch Zuteilung von Vermögenswerten).

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.