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Datenschutzrecht

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Feststellungsklage

Rechtsgebiet:
Datenschutzrecht
Stichworte:
Datenschutz, Datenschutzrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Feststellungsklage wird eine Beseitigungsfunktion zuerkannt:

  • Definition
    • Feststellungsklage   =   Klage auf Beseitigung einer Persönlichkeitsverletzung im privaten Bereich
  • Grundlagen
    • DSG 32 i.V.m. ZGB 28a Abs. 1 Ziffer 3
  • Rechtsnatur
    • Prozesshandlung
  • Gegenstand
    • Beseitigung einer Persönlichkeitsverletzung
      • Fortbestehender Störungszustand
    • Voraussetzungen
      • Die datenschutzrechtliche Feststellungsklage orientiert sich an den Voraussetzungen des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes:
        • Abgeschlossene Verletzung, die sich weiterhin oder erneut störend auswirkt (vgl. BGE 127 III 486 ff.)
        • Schutzwürdiges Interesse an der Beseitigung eines fortbestehenden Störungszustandes (vgl. hiezu BGE 127 III
      • Aber:
        • Feststellungsinteresse ohne zu hohe Anforderungen (vgl. BK-DSG-RAMPINI N 7 ff. zu Art. 15)
        • Schwere der Persönlichkeitsverletzung irrelevant
  • Funktion
    • Feststellung und Beseitigung einer Persönlichkeitsverletzung
  • Grundsatz
    • Feststellung einer datenschutzrechtlichen Persönlichkeitsverletzung
  • Schranken
    • VORSICHT bei Feststellungsklagen, wenn Option für Leistungsklage oder Gestaltungsklage vorhanden
      • https://law.ch/lawinfo/zivilprozess/klagearten/
    • UMSTRITTEN
      • In der Lehre ist strittig, ob die Feststellungsklage subsidiär ist und nur zur Verfügung steht, wenn weder die Unterlassungs-, noch Beseitigungsklage möglich sind.
    • SUBSIDIARITÄT?
      • Nicht subsidiär ist die Feststellungsklage gegenüber den reparatorischen Behelfen von ZGB 28 Abs. 3 wie Schadenersatz, Genugtuung und Gewinnherausgabe (vgl. PFAFFINGER MONIKA, in: Bruno Baeriswyl / Kurt Pärli / Dominika Blonski (Hrsg.) Handkommentar Datenschutzgesetz (DSG), 2. Auflage, Bern 2023, N 35 zu nDSG 32; BK-DSG-RAMPINI, N 15 zu Art. 15 DSG)
  • Geltendmachung
    • Vorab aussergerichtliche Geltendmachung.
      • siehe nachfolgend
    • Bei Berichtigungsweigerung gerichtliches Vorgehen möglich.
      • siehe nachfolgend
  • Aussergerichtliche Geltendmachung
    • Vgl. die Ausführungen unter «Beseitigungsanspruch»
  • Gerichtliche Durchsetzung
    • Aktivlegitimation
      • Der Betroffene (Datensubjekt), d.h. die beschwerte Person
    • Passivlegitimation
      • Das Personendaten bearbeitende Unternehmen
    • Örtliche Zuständigkeit
      • ZPO 20
    • Sachliche Zuständigkeit
      • ZPO 4
    • Streitwert / Kostenlosigkeit
      • Gerichtsgebührenfrei bis zu einem Streitwert von CHF 30 Mio. (vgl. revZPO 113 Abs. 2 lit. g)
    • Sicherstellungspflicht?
      • Keine Sicherstellungspflicht (vgl. revZPO 99 Abs. 3 lit. d)
    • Beweis
      • Siehe Gegenstand/Voraussetzungen oben.

Die Details von nDSG 32

Literatur

  • BAERISWYL BRUNO / PÄRLI KURT / BLONSKI DOMINIKA (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar Datenschutzgesetz (DSG), 2. Auflage, Bern 2023, N 32 ff. zu nDSG 32
  • BK-DSG-RAMPINI, N 15 zu Art. 15 DSG
  • ROSENTHAL DAVID, Das neue Datenschutzgesetz, in: Jusletter 16 November 2020, N 141 + N 140
  • BOLLIGER CHRISTIAN / FERAUD MARIUS / EPINEY ASTRID/HÄNNI JULIA, Evaluation des Bundesgesetzes über den Datenschutz, Schlussbericht, Bern 2011
  • DOMANIG ANDREA, Revision der ZPO, Aktueller Stand der Vorlage und Überblick über die geplanten Änderungen, Jusletter vom 17. Juni 2019
  • GRUBER MALTE, Bioinformationsrecht, Zur Persönlichkeitsentfaltung des Menschen in technisierter Verfassung, Tübingen 2015
  • MEIER REGINA, Revision im Datenschutzgesetz, kollektive Rechtsdurchsetzung im Datenschutzrecht? Insbesondere durch die ideelle Verbandsbeschwerde, sui generis 2016
  • HÜRLIMANN DANIEL / ZECH HERBERT Rechte an Daten, sui-generis 2016, S. 98 ff.

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