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Heiratsstrafe: BR bestimmt weiteres Vorgehen nach Abstimmungs-Aufhebung

Datum:
25.06.2019
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
Familienbesteuerung, Heiratsstrafe, Steuerrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zusatzbotschaft zur hängigen Reform der Paar- und Familienbesteuerung

Angesichts des „Abstimmungsaufhebungs-Bundesgerichtsurteils“ hat der Bundesrat am 21.06.2019 entschieden, die Erwahrung der eidgenössischen Volksabstimmung vom 28.02.2016 über die Volksinitiative «Für Ehe und Familie – gegen die Heiratsstrafe» aufzuheben. Zudem hat der Bundesrat eine Zusatzbotschaft zur hängigen Reform der Paar- und Familienbesteuerung in Auftrag gegeben.

In seiner Botschaft an das Parlament vom 23.10.2013 und in der Folge in den Abstimmungserläuterungen hatte der Bundesrat davon gesprochen, dass bei der direkten Bundessteuer rund 80’000 Zweiverdiener-Ehepaare gegenüber unverheirateten Paaren benachteiligt sind. Am 15.06.2018 hatte das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) bekanntgegeben, dass erheblich mehr Zweiverdiener-Ehepaare betroffen seien. Eine im Frühjahr 2018 von der Eidgenössischen Finanzverwaltung (ESTV) angewandte neue Schätzmethode hatte dann ca. 450’000 betroffene Zweiverdiener-Ehepaare ermittelt.

Das Bundesgericht stellte im eingangs erwähnten Entscheid bei der eidgenössischen Volksabstimmung vom 28.02.2016 zur Volksinitiative «Für Ehe und Familie – gegen die Heiratsstrafe» eine Verletzung der Abstimmungsfreiheit fest und hob die Abstimmung auf.

Infolge des erwähnten Bundesgerichtsurteils hat der Bundesrat den Erwahrungsbeschluss vom 19.04.2016 über die VI «Für Ehe und Familie – gegen die Heiratsstrafe», der das Abstimmungsergebnis verbindlich feststellte, am nunmehr aufgehoben.

Grundsätzlich besteht ein Rechtsanspruch, dass die Volksinitiative Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet wird (Art. 139 Abs. 5 i.V.m. Artikel 34 BV). Eine Abstimmung kann unterbleiben, wenn das Initiativkomitee eine gültige Volksinitiative zurückzieht (Artikel 73 BPR). Der Bundesrat meint, dass ein Rückzug der Initiative bis zum Zeitpunkt der Festlegung des Termins der Wiederholungsabstimmung zulässig sei (Art. 73 Abs. 2 BPR).

Der Bundesrat wird der Bundesversammlung eine Zusatzbotschaft zum Geschäft 18.034 «Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung)» unterbreiten. Die Zusatzbotschaft ermöglicht es dem Parlament, das Anliegen der Volksinitiative inhaltlich zu behandeln und einen Gegenvorschlag auszuarbeiten.

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) wurde in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) beauftragt, dem Bundesrat nach der Sommerpause eine Zusatzbotschaft zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vorzulegen. Diese soll die Anliegen der Volksinitiative thematisieren, die Hintergründe der vom Bundesgericht festgestellten Unregelmässigkeiten darlegen und die vom EFD ergriffenen Massnahmen für die Zukunft aufzeigen. Das EDI wird in die Erarbeitung einbezogen, was den sozialversicherungsrechtlichen Aspekt betrifft.

Mit der Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (Geschäft 18.034) soll die Heiratsstrafe bei der direkten Bundessteuer beseitigt werden:

  • Die Beratung dieses Geschäfts ist aufgrund der aufgehobenen Volksabstimmung vom Parlament gegenwärtig sistiert, bis der Bundesrat über das weitere Vorgehen entschieden hat.

Im Weiteren hat der Bundesrat Kenntnis genommen vom Korrekturprozess bei Fehlern in den Abstimmungserläuterungen wie auch der Einführung einer Ämterkonsultation für die Erläuterungen.

Eine Auflistung der von der Arbeitsgruppe vorgeschlagenen Massnahmen findet sich im Faktenblatt «Massnahmen zur Verbesserung von Entscheid-Grundlagen im Gesetzgebungsprozess».

21.06.2019

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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