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Kontaktverbot wegen Nachstellungen (Stalking): Verhältnismässigkeit und Bestimmtheit

Datum:
26.06.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Personenrecht / Vereinsrecht / Stiftungsrecht / Trusts
Stichworte:
Opferschutz, Persönlichkeitsschutz, Stalking, ZGB
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 28b Abs. 1

Sachverhalt und Erwägungen

Das Bundesgericht hatte im Fall 5A_429/2017 zu beurteilen, ob die vorangehend erlassenen Massnahmen zum Schutz vor Stalking korrekt waren.

Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung unterliegen die Verbote nach ZGB 28b folgenden Grundsätzen:

  • Verhältnismässigkeitsprinzip
  • Bestimmtheitsgebot.

Ein Ortsverbot, beschränkt auf zwei kleine Ortschaften in Luzern und in Fribourg, wurde als nicht unverhältnismässig beurteilt. Mit Blick auf den Schutz des Opfers vor mittelbaren Belästigungen waren die Kontaktverbote in Bezug auf Familienangehörige und Drittpersonen im beruflichen Umfeld verhältnismässig.

Auch der Verzicht auf eine zeitliche Befristung erschien dem Bundesgericht angesichts der konkreten Verhältnisse ebenfalls als angemessen und verhältnismässig.

Die Massnahme war genügend bestimmt, da die massgebende Personengruppe genügend bestimmt umgrenzt wurde. Eine Auflistung der Personen unter Angabe der Personendaten war nicht erforderlich.

Entscheid

  • Abweisung der Beschwerde in Zivilsachen
  • Auferlegung der Gerichtskosten an den Beschwerdeführer
  • Entschädigungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin.

Quelle

BGer 5A_429/2017 vom 13.04.2018   =   BGE 144 III 257 ff.

Art. 28b  ZGB   B. Schutz der Persönlichkeit / II. Gegen Verletzungen / 2. Klage / b. Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen

b. Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen

1 Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten:

1.    sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten;

2.    sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten;

3.    mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.

2 Lebt die klagende Person mit der verletzenden Person in einer Wohnung zusammen, so kann sie dem Gericht zudem beantragen, die verletzende Person für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung auszuweisen. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist einmal verlängert werden.

3 Das Gericht kann, sofern dies nach den gesamten Umständen als gerechtfertigt erscheint, der klagenden Person:

1.    für die ausschliessliche Benützung der Wohnung eine angemessene Entschädigung der verletzenden Person auferlegen; oder

2.    mit Zustimmung des Vermieters die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag allein übertragen.

4 Die Kantone bezeichnen eine Stelle, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung verfügen kann, und regeln das Verfahren.

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