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Asylrecht / Migrationsrecht / Ausländer- und Asylrecht / Strafrecht

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Landesverweisung straffälliger Ausländer: Kompetenz-Abgrenzung von Verwaltungsbehörden + Strafbehörden

Datum:
06.01.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Asylrecht / Migrationsrecht
Stichworte:
Kompetenzabgrenzung Verwaltungs- und Strafbehörden, Landesverweisung straffälliger Ausländer, Strafrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die neuen Bestimmungen über die Landesverweisung von straffälligen Ausländern sind nur auf Delikte anwendbar, die nach dessen Inkrafttreten vom 01.10.2016 begangen wurden.

Der ausländerrechtliche Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist gemäss neuer Praxis des Bundesgerichts unzulässig,

  • wenn er nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für welches ein Strafgerichtbereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen habe;
  • wenn der ausländerrechtliche Widerruf zwar gestützt auf vor dem 01.10.2016 begangene Delikte erfolgte, inzwischen ein Strafgericht jedoch von einer Landesverweisung abgesehen habe, sofern es in seiner Prüfung des Härtefalls umfassend auch die vorher begangenen Delikte berücksichtigt hatte.

Urteile des Bundesgerichts vom 18.11.2019 (2C_305/2018, 2C_1154/2018, 2C_358/2019, 2C_468/2019, 2C_628/2019)

Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 30.12.2019, 12.01 Uhr

Mehr: Urteile vom 18. November 2019 (2C_305/2018, 2C_1154/2018, 2C_358/2019, 2C_468/2019, 2C_628/2019) | bger.ch

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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