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Militär: Missbräuchliche Kündigung Militärarzt nach Rekrutentod

Datum:
20.12.2018
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Arzt, Militär, missbräuchliche Kündigung, Öffentliches Personalrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Armee muss einem Militärarzt eine Entschädigung von eineinhalb Jahreslöhnen bezahlen, weil sie ihm missbräuchlich kündigte. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Sachverhalt

Der Armeestab sprach gegenüber einem Militärarzt per Ende August 2017 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus, begründete die Entlassung mit seiner langandauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und erachtete seine Reintegration als nicht wahrscheinlich.

Die Arbeitsunfähigkeit des Arzt war die Folge des Todes eines Rekruten im Jahr 2012. Er hatte den jungen Mann untersucht und für diensttauglich erklärt, obwohl das Elektrokardiogramm eine Abweichung von normalen Werten aufwies (Verzicht auf eine weitere Abklärung, da der Fall noch bei der Waadtländer Justiz pendent ist). Im April 2015 wurde der Arzt krank geschrieben. Verschiedene Arbeitsversuche für die Reintegration scheiterten, weshalb der Armeestab u.a. In der Kündigung feststellte, dass die Lohnfortzahlung nach der zweijährigen Frist ende; der Arzt habe die Reintegrationsmassnahmen torpediert und seine Mitwirkungspflichten verletzt. Anderer Ansicht ist der Arzt, der den Eindruck hat, es würde ein «falsches Spiel» mit ihm gespielt und es habe nie die ernsthafte Absicht bestanden, ihn wieder anzustellen.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht ist zum Schluss gelangt, dass der Armeestab

  • seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Arzt verletzt habe;
  • gegen das Gebot der schonenden Rechtsausübung verstossen habe (gekündigter Arzt ist heute 60 Jahre alt und hat Familie).

Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinen Erwägungen aus, die Armee hätte

  • dem Arzt nach dem Tod des Rekruten im Jahr 2012 Unterstützung anbieten müssen;
  • wissen müssen, dass die Weiterführung der Arbeit für den Arzt schwierig sein würde;
  • geeigneten Massnahmen treffen müssen, um die Konflikte zwischen Arzt und Pflegepersonal, zu denen es gekommen war, zu schlichten, obwohl der sonst beliebte Arzt mehrere Vorschläge dafür unterbreitet hatte.

Für die Berechnung der Entschädigung aus der missbräuchlichen Kündigung hat das Bundesverwaltungsgericht die IV-Rente für die teilweise Arbeitsunfähigkeit, die dem Arzt rückwirkend seit April 2016 zugesprochen worden ist, berücksichtigt.

BVGer Urteil A-3006/2017 vom 04.12.2018, kürzlich bekannt geworden 

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Bildquelle:
Symbolbild Armee: Rekruten der Panzer Schule 22
AdA in Kolonne
CC BY-NC-ND

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