LAWNEWS

Sozialversicherungsrecht / Arbeitsrecht

QR Code

Mutterschaftsentschädigung: Vorzeitiges Ende des Anspruchs einer Nationalrätin

Datum:
05.04.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Entschädigung, Mutterschaft, Mutterschaftsentschädigung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Anspruch einer Nationalrätin auf Mutterschaftsentschädigung endete nach der Geburt vorzeitig mit ihrer Teilnahme am Parlamentsbetrieb.

Das vom Bund entschädigte Nationalratsmandat gilt als Erwerbstätigkeit *), deren Wiederaufnahme den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung von Gesetzes wegen vor Ablauf von 14 Wochen enden lässt:

  • Gemäss Art. 16d Abs. 3 EOG endet der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt oder wenn sie stirbt.
  • Art. 25 der Erwerbsersatzverordnung (EOV; SR 834.11) ergänzt das Gesetz dahingehend, dass der Anspruch der Mutter auf Entschädigung am Tag der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit unabhängig vom Beschäftigungsgrad endet.

*) Das Entgelt aus Parlamentstätigkeit stellt laut BGer grundsätzlich beitragspflichtiger Lohn nach Art. 5 Abs. 1 und 2 AHVG i.V.m. Art. 7 lit. i AHVV dar.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Nationalrätin daher ab.

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 08.03.2022

BGer 9C_469/2021

Publiziert: 04.04.2022

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.