Der pflichtteilsgeschützte Erbe muss sich nicht mit einer blossen Nacherbschaft, d.h. mit einer Anwartschaft auf ein späterer zufallendes Erbe, abfinden, sondern er hat Anspruch auf uneingeschränkte und unbelastete Erbzuwendung im Umfang des Pflichtteils.
Diesen Pflichtteilsschutz hat er mittels Herabsetzungsklage durchzusetzen.
» erbrechtliche Herabsetzung / Herabsetzungsklage