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Timesharing

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Sachenrechtliches Modell

Rechtsgebiet:
Timesharing
Stichworte:
Timesharing
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Erwerber sind dinglich am Objekt berechtigt.

Die Prinzipien der Typengebundenheit und der Typenfixierung verlangen die Varianten

  • Eigentum (Gesamteigentum, Miteigentum, Stockwerkeigentum4) oder
  • Dienstbarkeit (Wohnrecht, Nutzniessung),

beurkundungsbedürftig und mit Grundbucheintrag.

Stockwerkeigentum mit Miteigentum kombiniert (Stockwerkeinheit im Miteigentum aller sie während eines Jahres benützenden Erwerber) ist das geeignetste sachenrechtliche Organisationsmodell.

Die zeitlich beschränkte Nutzung wird in der Regel über eine im Grundbuch der betreffenden Stockwerkeinheit angemerkte Benutzungs- und Verwaltungsordnung oder in Fällen aus anderem Anlass sich nahestehender Erwerber durch privatschriftliche Vereinbarungen oder gar mündliche Absprache geregelt.


4 Der Einsatz von Alleineigentum widerspricht dem Timesharing-Gedanken von mehreren Teilnehmern; für Alleineigentum besteht in sachenrechtlichen Modellen keine Einsatzmöglichkeit. Der Einsatzbereich von Alleineigentum ist auf die vertraglichen Modelle beschränkt.

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