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Sozialversicherungsrecht / Steuern natürliche Personen

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Säule 3a: BR will nachträgliche Einkäufe ermöglichen

Datum:
23.11.2023
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht, Steuern natürliche Personen
Thema:
Säule 3a: BR will nachträgliche Einkäufe ermöglichen
Stichworte:
Beitragslücken, nachträgliche Einkäufe, Säule 3a, Steuern, Vorsorge
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vernehmlassung bis 06.03.2024

Künftig sollen Personen bzw. Versicherte ihre Beitragslücken in der Säule 3a durch nachträgliche Einkäufe schliessen können:

  • Die geplante Möglichkeit betrifft
    • Personen, die in bestimmten Jahren keine Beiträge leisteten;
    • Personen, die nur Teilbeträge in ihre gebundene Selbstvorsorge einzahlen können.

Der Bundesrat (BR) hat an seiner Sitzung vom 22.11.2023 beschlossen:

  • Die Vernehmlassung entsprechender Änderungen der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung von Beiträgen an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) bis zum 06.03.2024.
 

«Die Einführung von neuen Bestimmungen soll in Zukunft Einkäufe in die Säule 3a ermöglichen. Der Bundesrat setzt damit das Anliegen der Motion 19.3702 «Einkäufe in die Säule 3a ermöglichen» von Ständerat Erich Ettlin um. Beitragslücken, die ab Inkrafttreten der neuen Bestimmungen entstehen, sollen zu einem späteren Zeitpunkt mit Einkäufen geschlossen werden können. Wenn also Personen keine oder nicht die maximal zulässigen Beiträge in ihre Säule 3a bezahlen, können sie solche Beitragslücken nachträglich durch steuerabzugsfähige Einkäufe bis zu 10 Jahre rückwirkend ausgleichen. Damit soll die individuelle Selbstvorsorge der Säule 3a gestärkt werden.

Ein Einkauf in die Säule 3a soll jährlich zusätzlich zum ordentlichen Beitrag in Höhe des sogenannten «kleinen Beitrages» zulässig sein (2023 beispielsweise maximal 7’056 Fr.). Diese Einkaufslimite gilt auch für Personen, die nicht in der zweiten Säule versichert sind. Wer einen Einkauf tätigen möchte, muss in diesem Jahr zu Beiträgen in die Säule 3a berechtigt sein, das heisst über ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Schweiz verfügen. Ein Einkauf setzt voraus, dass im betreffenden Jahr der ordentliche Jahresbeitrag vollständig entrichtet wird. Der Einkauf soll wie der ordentliche Jahresbeitrag dabei vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig sein.

Einkäufe in die gebundene Selbstvorsorge sollen nach dem Prinzip der Selbstdeklaration er-folgen. Dabei sehen die neuen Bestimmungen Regelungen vor, um die Rechtmässigkeit von Einkäufen abzusichern. Eine durch die Einrichtung ausgestellte Bescheinigung soll zudem gewährleisten, dass Einkäufe auch zu einem späteren Zeitpunkt nachvollzogen und insbesondere von den zuständigen Steuerbehörden ordnungsgemäss überprüft werden können.

Die Möglichkeit, über den jährlichen Maximalbetrag hinaus Einzahlungen für vergangene Beitragsjahre in die Säule 3a zu leisten, kommt vor allem jenen Haushalten zugute, die ein steuerbares Einkommen von über 100 000 Franken pro Jahr erwirtschaften.

Gemäss der Steuerstatistik der direkten Bundessteuer 2019 beanspruchen rund 10 Prozent der Steuerpflichtigen den jährlich zulässigen Maximalabzug für die steuerprivilegierte Selbstvorsorge.

Finanzielle Auswirkungen

Nach einer groben Schätzung ist mit jährlichen Mindereinnahmen bei der direkten Bundessteuer von 100 bis 150 Mio. Franken zu rechnen. Davon entfielen 21,2% auf die Kantone und 78,8% auf den Bund.

Bei den Einkommensteuern der Kantone und Gemeinden ist nach einer groben Schätzung von Mindereinnahmen zwischen 200 bis 450 Mio. Franken pro Jahr auszugehen.»

Quelle: Medienmitteilung des Bundesrates vom 22.11.2023

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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