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Eherecht / Eheschliessung / Ehe / Eherecht / Ehescheidung / Vorsorge / Vorsorgerecht

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Scheidungsrecht: Revision des Vorsorgeausgleichs

Datum:
03.06.2013
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Eherecht / Eheschliessung / Ehe
Stichworte:
berufliche Vorsorge, Ehescheidung, Scheidung, Scheidungsrecht, Vorsorgeausgleich
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei einer Scheidung stellt sich die Frage nach der Teilung des gemeinsamen Vermögens. Dazu zählen auch die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge der Ehepartner. Das geltende Scheidungsrecht legt fest, dass das während der Ehe erworbene Vorsorgeguthaben grundsätzlich hälftig zu teilen ist. Ist eine Teilung nicht möglich, so beispielsweise wenn wegen Alter oder Invalidität bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist, hat der berechtigte Partner Anspruch auf eine Entschädigung.

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Vorsorgeausgleich stehen jedoch seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2000 in der Kritik. Eine Gesetzesrevision soll die bestehenden Mängel im Scheidungsrecht beheben.

Kritik an der geltenden Regelung zum Vorsorgeausgleich

Allgemein wird bemängelt, dass die Bestimmungen zum Vorsorgeausgleich wichtige Fragen offenlassen und daher die Rechtssicherheit und die Praktikabililät nicht gewährleistet seien. Auch werden die geltenden Regeln für zu unflexibel gehalten, vor allem dann, wenn sich die Parteien über die Teilung des Vorsorgeguthabens einig sind. Ein weiterer zentraler Kritikpunkt ist die Benachteiligung nichterwerbstätiger Ehepartner bei einer Scheidung: Derjenige Partner, der während der Ehe Kinderbetreuung und Hausarbeit übernommen hat und daher selber über keine ausreichende berufliche Vorsorge verfügt, wird heute beim Vorsorgeausgleich häufig benachteiligt.

Benachteiligung nichterwerbstätiger Ehepartner

Problematisch für den nichterwerbstätigen Partner ist insbesondere der Fall, wenn zum Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist, d.h. wenn der verpflichtete Ehepartner bereits pensioniert oder invalid ist. In diesem Fall muss der Vorsorgeausgleich durch eine Entschädigung aus dem übrigen Vermögen abgegolten werden. Ist kein ausreichendes Vermögen vorhanden, erhält der berechtigte Partner lediglich eine Rente, die aus der Invaliden- oder Altersrente des verpflichteten Partners finanziert wird.

Stirbt der verpflichtete Ex-Partner, erlischt der Rentenanspruch für den berechtigten Ehepartner. Der überlebende geschiedene Partner hat zwar unter Umständen einen gesetzlichen Anspruch auf Hinterlassenenleistung, diese wird jedoch häufig nur auf dem obligatorisch angesammelten Guthaben berechnet, nicht auf dem tatsächlich vorhandenen Gesamtguthaben (inkl. überobligatorisches Guthaben). Der geschiedene Partner ist im Todesfall des Expartners meist schlechter gestellt als eine Witwe / ein Witwer aus einer zweiten Ehe: Diese haben in der Regel auch Anspruch auf die überobligatorischen Leistungen der Vorsorgeeinrichtung – auch wenn die entsprechenden Vorsorgemittel aus der Zeit der ersten Ehe stammen. Gerade geschiedene Frauen im Rentenalter sind deshalb nach dem Tod ihres Exmannes oft auf Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen.

Gesetzesrevision soll Mängel beim Vorsorgeausgleich beheben

Die bestehenden Mängel beim Vorsorgeausgleich sollen nun durch eine Gesetzesrevision behoben werden. Dazu hat der Bundesrat Ende 2009 einen Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung geschickt und daraufhin das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement mit der Ausarbeitung einer Botschaft beauftragt. Am 29. Mai 2013 wurde die Botschaft zur entsprechenden Änderung des Zivilgesetzbuches verabschiedet.

Folgendes sind die wichtigsten Punkte zur Neuregelung des Vorsorgeausgleichs bei einer Scheidung:

  1. Vorsorgeansprüche sollen in Zukunft auch dann geteilt werden, wenn zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheideverfahrens bereist ein Vorsorgefall eingetreten ist, d.h. ein Ehepartner wegen Alter oder Invalidität eine Rente bezieht. Massgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung soll neu die Einleitung des Scheidungsverfahrens sein. Im Fall einer Invalidität vor dem Rentenalter zählt für den Vorsorgeausgleich diejenige hypothetische Austrittsleistung, auf die ein Anspruch bestünde, wenn die Invalidität wegfiele. Nach dem Rentenalter erfolgt der Vorsorgeausgleich in jedem Fall durch eine Teilung der Rente. Der ausgleichsberechtigte Partner hat Anspruch auf eine lebenslange Rente.
  2. Ehepaare können sich im Scheidungsfall einvernehmlich auf ein anderes Teilungsverhältnis einigen oder auch ganz oder teilweise auf den Vorsorgeausgleich verzichten. Dies jedoch nur, wenn dadurch die eigene angemessene Vorsorge nicht in Frage gestellt wird.
  3. Die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen sollen in Zukunft regelmässig alle Inhaber von Vorsorgeguthaben bei einer zentralen Stelle melden müssen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Scheidungsgerichte bei der Teilung alle vorhandenen Vorsorgeguthaben berücksichtigen. Weiter sollen Massnahmen getroffen werden, damit während der Ehe keine Vorsorgeguthaben ohne Wissen des Partners ausbezahlt werden können und ein fairer Anteil der obligatorischen BVG-Guthaben übertragen wird. Im Bedarfsfall soll es auch möglich sein, das Vorsorgeguthaben, das ein Partner bei der Scheidung erhält, in eine Rente umzuwandeln.
  4. Der Vorsorgeausgleich bei internationalen Scheidungsverhältnissen wird rechtlich geklärt: In Zukunft sollen für Guthaben bei schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar und schweizerische Gerichte zuständig sein.
  5. Bereits geschiedene Paare sollen ebenfalls vom verbesserten Vorsorgeausgleich profitieren können: Unter bestimmten Voraussetzungen sollen Renten, die nach bisherigem Recht als Entschädigung zugesprochen wurden, in lebenslange Renten umgewandelt werden können. Damit erlischt der Rentenanspruch nicht mehr mit dem Tod des verpflichteten Ex-Partners.

Über den vom Bundesrat verabschiedeten Entwurf zur Gesetzesrevision muss nun das Parlament entscheiden. Die Vorlage wird den Räten voraussichtlich noch dieses Jahr vorgelegt.

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