LAWNEWS

Betreibung

QR Code

Schuldbetreibungen: Rund 80 % werden elektronisch abgewickelt

Datum:
20.03.2024
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Betreibungsrecht
Thema:
Schuldbetreibungen
Stichworte:
Betreibungsbegehren, Betreibungsverfahren, elektronische Abwicklung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Erfolgreiches Projekt eSchKG

Gemäss Mitteilung des Bundesamtes für Justiz vom 15.03.2024 wurden 2023 rund 80 % der Betreibungsverfahren in der Schweiz bzw. mehr als 2,2 Millionen Betreibungsbegehren elektronisch abgewickelt:

  • Damit wurde das Projekt eSchKG zu dem am meisten genutzten E-Government-Angebote der Schweiz.

Im Einzelnen:

Das Bundesamt für Justiz BJ hat zusammen mit den Betreibungsämtern, den Gläubigern und Softwareherstellerinnen den eSchKG-Standard für den elektronischen Austausch von Betreibungsdaten entwickelt:

  • 2007
    • Gestartet wurde das Projekt 2007 und Ende 2007 wurden die ersten 32 Betreibungsbegehren nach dem eSchKG-Standard eingereicht.
  • Folgejahre
    • In den folgenden Jahren stieg diese Zahl langsam an.
    • eSchKG wurde für das Massengeschäft entwickelt und wird von allen Betreibungsämtern in der Schweiz unterstützt.
  • Ab 2011
    • Seit 2011 sind die Betreibungsämter verpflichtet, auch
      • Eingaben elektronisch entgegenzunehmen.
  • Ziele / Vorteile
    • eSchKG spart
      • Zeit
      • Kosten
      • Papier.
  • Beliebtheit der elektronischen Übermittlung
    • Die neusten Zahlen belegen,
      • dass die elektronische Übermittlung im Betreibungswesen stets beliebter wird.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.