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Zivilprozessrecht

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Sicherheit für die Parteientschädigung

Datum:
18.05.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Zivilprozessrecht
Stichworte:
Parteientschädigung, Prozessentschädigung, Zivilprozess
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZPO 99 Abs. 1 lit. c

Im Verfahren 4A_64/2020 war strittig, ob der Begriff der «Prozesskosten» auch die „Parteientschädigung“ umfasst.

ZPO 99 Abs. 1 lit. c setzt dem Wortlaut nach (siehe Box unten) voraus, dass die klagende Partei „Prozesskosten“ aus „früheren Verfahren“ schuldet:

  • „Prozesskosten“
    • Der Begriff „Prozesskosten“ beinhaltet auch die „Prozessentschädigung“
  • „Früheres Verfahren“
    • Ein «früheres Verfahren» meint gemäss BGer ein formell rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil.
    • Es ist ausreichend, dass der Schuldner Kenntnis hat von
      • Schuld und
      • Fälligkeit.
    • Eine (Ab-)Mahnung des Schuldners ist nicht erforderlich.

Entscheid

  • Teilweise Gutheissung der Beschwerde in Zivilsachen;
    • teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheids und
    • Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen;
    • Auferlegung der Gerichtskosten je zur Hälfte an die Parteien und Wettschlagen der Parteikosten

BGer 4A_647/2020 vom 09.09.2021   =   BGE 148 III 42 ff.

Art. 99 ZPO   Sicherheit für die Parteientschädigung

1 Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädi­gung Sicherheit zu leisten, wenn sie:

a.     keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat;

b.     zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen;

c.     Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder

d.     wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädi­gung bestehen.

2 Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist.

3 Keine Sicherheit ist zu leisten:

a.     im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitig­keiten nach Artikel 243 Absatz 1;

b.     im Scheidungsverfahren;

c.     im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257).

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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