LAWINFO

Subventionsrecht

QR Code

Subvention

Rechtsgebiet:
Subventionsrecht
Stichworte:
Begriffe, Subventionen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Kurzdefinition

  • Subvention   =   Oberbegriff für Finanzhilfe und Abgeltung

Langdefinition

Die Subvention ist eine Leistung des Subventionsgebers an den Subventionsempfänger, ohne äquivalente Gegenleistung.

Eine allgemein anerkannte Umschreibung der Subventionsdefinition gibt es im Schweizer Recht nicht.

Synonyme

  • Subvention
    • Subventionierung
    • Beihilfe
    • Förderung
    • Fördermassnahmen
    • Fördermittel
    • Unterstützungszahlung
    • Zuschuss

Fremdsprachbegriffe

  • Subvention
    • Italienisch
      • Sovvenzione
    • Französisch
      • Subvention
    • Englisch
      • Subsidy

Funktion

Subvention ist der Oberbegriff für «Finanzhilfe» und «Abgeltung».

Literatur

  • HÄNER ISABELLE / LIENHARD ANDREAS / UHLMANN FELIX / VOGEL STEFAN / KERN MARKUS / ACHERMANN ALBERTO, Besonderes Bundesverwaltungsrecht, Übersicht für Studierende und für die Praxis, 9. Auflage, Basel 2021, 104
  • LIENHARD ANDREAS / MÄCHLER AUGUST / ZIELNIEWICZ AGATA, Öffentliches Finanzrecht, Bern 2017, S. 245
  • BEZZOLA-BÜCHLER DUMENG N., Staatliche Drittsicherheiten für Private – Öffentlich-rechtliche Garantien, Bürgschaften und Versicherungen als wirtschaftspolitische Regulierungsinstrumente und Subventionen, Zürich 2023. S. 198, Rz 429

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.