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Unentgeltliche Rechtspflege

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Unentgeltlicher Rechtsbeistand

Rechtsgebiet:
Unentgeltliche Rechtspflege
Stichworte:
unentgeltliche Rechtspflege
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Rechtsanwalt

Unabhängig davon, ob

  • die Vertretung im Monopolbereich, in welchen nur nach BGFA zugelassene Anwälte zur Parteivertretung befugt sind (ZPO 68 Abs. 1 lit. a) oder
  • die Vertretung in Verfahren mit grundsätzlich freier Wahl des Vertreters (ZPO 68 Abs. 2, lit. b – d) erfolgen soll,

ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nur Rechtsanwälten i.S.d. BGFA vorbehalten.

Vor Bundesgericht sind nur patentierte Anwälte als unentgeltliche Rechtsvertreter zugelassen, welche in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind oder zumindest die persönlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen!

Der unentgeltliche Rechtsbeistand steht wie jeder Anwalt gemäss BGFA 14 zwingend unter staatlicher Aufsicht; dies soll Gewähr für die Einhaltung der Berufsregeln bieten (vgl. BGFA 12 f.).

Es ist grundsätzlich ausgeschlossen, einen sog. „Nichtanwalt“ als unentgeltlichen Rechtsbeistand im Sinne vom ZPO 118 Abs. 1 lit. c zu bestellen.

Literatur

  • WUFFLI DANIEL / FUHRER DANIEL, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich / St. Gallen 2019, S. 179 f.
  • BSK/ZPO-RÜEGG/RÜEGG, N 13 zu Art. 118 ZPO

Ausserkantonaler Rechtsanwalt

Trotz der Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts und angesichts des Wortlauts von ZPO 119 Abs. 2 besteht für einzelnen Kantone die Möglichkeit, die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands auf kantonal ansässige Rechtsanwälte zu beschränken.

Der Gesuchsteller kann einen rechtlichen Anspruch auf die Einsetzung eines ausserkantonalen Anwalt haben, obwohl keine freie Wahl besteht:

Die Rechtsprechung erlaubt in besonderen Fällen gestützt auf BV 29 Abs. 1 ein Wahlrecht des Gesuchstellers (alternativ):

  • bei einem besonderen Vertrauensverhältnis des Gesuchstellers zu einem bestimmten Anwalt;
  • wenn sich der erbetene Anwalt bereits in einem früheren Verfahren mit den Angelegenheiten («les affaires») des Gesuchstellers befasst hat; oder
  • wenn der Gesuchsteller die Sprache des Gerichts und des ihm bestellten Anwalts nicht versteht, sodass er sich in der Wahrung seiner Rechte beeinträchtigt sieht.

Der Gesuchsteller mit ausserkantonalem Anwalt sollte bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darlegen, weshalb er auf eben diesen Anwalt angewiesen ist. Mit Vorteil wird abgeklärt, ob der andere Kanton – mit Gegenrechtsvereinbarung oder ohne – Gegenrecht hält.

Literatur

  • WUFFLI DANIEL / FUHRER DANIEL, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich / St. Gallen 2019, S. 180 f.
  • BSK/ZPO-RÜEGG/RÜEGG, N 15 zu Art. 118 ZPO
  • ZPO-KOMM-EMMEL, N 10 zu Art. 119 ZPO

Ausländischer Rechtsanwalt

Personen aus der EU oder aus EFTA-Staaten, welche in ihrem Herkunftsstaat als Rechtsanwalt tätig sind, können im freien Dienstleistungsverkehr oder nach der Eintragung in einem speziellen Register auch vor Schweizer Gerichten als Parteivertretung auftreten (vgl. BGFA 21 Abs. 1), ohne dass sie dabei zur Registereintragung verpflichtet sind (vgl. BGFA 25). Sicherzustellen ist aber eine Mindestqualität in Bezug auf die Kenntnisse des schweizerischen Rechts.

Ausländische Rechtsanwälte, welche nicht aus EU- oder EFTA-Staaten stammen, können nur dann als Parteivertreter vor Schweizer Gerichten auftreten, wenn sie sich in das kantonale Anwaltsregister eintragen lassen. Hiefür ist die in den kantonalen Ausführungserlassen geregelte Anwaltsprüfung zu absolvieren bzw. zu bestehen.

Literatur

  • WUFFLI DANIEL / FUHRER DANIEL, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich / St. Gallen 2019, S. 182
  • BK/ZPO-Bühler, N 55 zu Art. 118 ZPO
  • ZPO-KOMM-EMMEL, N 10 zu Art. 119 ZPO

Rechtspraktikant / Anwaltssubstitut

  • Zulässigkeit des Rechtspraktikanten
    • Die Einsetzung eines Rechtspraktikanten wird in Lehre und Rechtssprechung abgelehnt, weil er nicht dieselbe Gewähr wie ein patentierter Rechtsanwalt biete
  • Zulässigkeit des Anwaltssubstituten
    • Es ist zu unterscheiden zwischen
      • einem Substituten als Stellvertreter (Anwalt) eines Bürokollegen, handelnd mit sog. “Substitutionsvollmacht”, oder
      • einem Substituten als Rechtspraktikant in Ausbildung als Rechtsanwalt, welcher ausserprozessual oder – mit sog. “Venia” – unter Aufsicht eines Anwalts vor Gericht auftreten darf (je nach kantonaler Gesetzgebung + Ermächtigung unterschiedlich).
    • Zulässigkeit der Delegation?
      • Es is tzu prüfen, ob der unentgeltliche Rechtsbeistand ad personam, d.h. persönlich, eingesetzt wurde oder nicht.

Literatur

  • WUFFLI DANIEL / FUHRER DANIEL, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich / St. Gallen 2019, S. 182 f.
  • BK/ZPO-Bühler, N 61 zu Art. 118 ZPO

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