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Vereinigtes Königreich (UK) / Brexit: Neue Freizügigkeit für britische Anwälte in der Schweiz ab 01.03.2021

Datum:
21.01.2021
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Anwälte / Mediatoren
Stichworte:
Anwälte, Freizügigkeit, Grossbritannien, Vereinigtes Königreich
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Inkraftsetzung der Anpassung des BGFA

Der Bundesrat (BR) hat am 20. 01.2021 die Änderung vom 25.09.2020 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) auf den 01.03.2021 in Kraft gesetzt.

Infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs (UK) aus der Europäischen Union (EU) und aufgrund von Teil Vier des Abkommens vom 25.02.2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürger gelten für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirlands gelten die Rechtsanwalts-Freizügigkeitsbestimmungen von EU-Rechtsanwälten analog.

Ausser der Rechtsgrundlage ändert sich am Freizügigkeitsanspruch britischer Rechtsanwälte – soweit erkennbar – nichts.

10 SR 935.61

11 SR …; BBl 2020 1085

Art. 2 BGFA    Persönlicher Geltungsbereich ( – bisher – )

1 Dieses Gesetz gilt für Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten.

2 Es bestimmt die Modalitäten für die Vertretung von Parteien vor Gerichtsbehörden durch Anwältinnen und Anwälte, die Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind.4

3 Diese Modalitäten gelten auch für Schweizerinnen und Schweizer, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf unter einer der im Anhang aufgeführten Berufsbezeichnun­gen in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA5 auszuüben.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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