LAWNEWS

Steuern natürliche Personen / Steuern Privatpersonen / Strafrecht / Unternehmenssteuern / Verkehrsrecht

QR Code

Verkehrsbussen des Arbeitnehmers: Zahlung durch den Arbeitgeber ist eine geldwerte, steuerbare Leistung

Datum:
01.11.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Steuern natürliche Personen
Stichworte:
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

DBG 34 lit. a

Verletzt ein Arbeitnehmer bei einer beruflichen Fahrt strassenverkehrsrechtliche Vorschriften, so entsteht keine strafrechtliche Kausalhaftung zulasten des Arbeitgebers.

Die Strassenverkehrsbusse als Sanktion wird nach dem Verschulden des fehlbaren Lenkers bemessen.

Dies ist im Ordnungsbussenverfahren nicht anders, wobei dort ein objektivierter und standardisierter Massstab angelegt wird.

Sanktioniert wird das Fehlverhalten des Lenkers, nicht des Halters bzw. Arbeitgebers.

Übernimmt der Arbeitgeber die Geldstrafe oder Busse zur Bezahlung, erbringt er dem Arbeitnehmer dadurch eine geldwerte Leistung:

  • Diese ist steuerbar.
  • Ein Abzug oder eine «Nullversteuerung» kommt nicht in Betracht (DBG 34 lit. a).

Beim Arbeitgeber erfolgte daher eine Aufrechnung sowohl bei der Bundessteuer wie auch bei den Staats- und Gemeindesteuern.

Urteil des Bundesgerichts 2C_276/2018 vom 15.06.2018

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

6. Abschnitt: Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen

Art. 34 DBG

Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere:

  1. die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Fami­lie sowie der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen be­dingte Privat­­aufwand;
  2. 96
  3. die Aufwendungen für Schuldentilgung;
  4. die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen;
  5. Einkommens-, Grundstückgewinn- und Vermögenssteuern von Bund, Kanto­nen und Gemeinden und gleichartige ausländische Steuern.

96 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 27. Sept. 2013 über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 1105BBl 2011 2607).

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.