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Staatsrecht / Verwaltungsrecht

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ZH-Ständeratswahl von Ruedi Noser: Keine RR-Wahlwerbung, aber Verletzung der Rechtsweggarantie

Datum:
11.06.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Staatsrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sachverhalt

Das von der Juso beanstandete Inserat erschien am 02.11.2019 im «Tages-Anzeiger», auf welchem die Regierungsmitglieder Carmen Walker Späh (FDP), Ernst Stocker (SVP), Mario Fehr (SP), Silvia Steiner (CVP) und Natalie Rickli (SVP) zu sehen waren. Ausser bei der Regierungsratspräsidentin Walker Späh waren die Parteizugehörigkeiten genannt. Im Inserat hiess es zudem, dass Noser über die Parteigrenzen hinaus geachtet werde und gut mit dem Zürcher Regierungsrat zusammengearbeitet habe. Nicht aufgeführt waren die Regierungsratsmitglieder Jacqueline Fehr (SP) und Martin Neukom (Grüne).

History

Der Regierungsrat war nicht auf das Rechtsmittel der Juso eingetreten, weil er das Inserat nicht als Verwaltungsakt betrachtete und sich damit nicht zuständig fühlte.

Erwägungen und Entscheid

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Zürcher Juso gegen das Inserat mit der Ständerat-Wahlempfehlung der fünf Zürcher Regierungsräte für Ruedi Noser (FDP) teilweise gutgeheissen.

Die Bundesrichter erwogen:

  • Keine Wahlwerbung des Regierungsrates des Kantons Zürich
    • Erkennbarkeit
      • Durchschnittlichen, politisch interessierten Personen sei klar gewesen, dass mit dem Inserat nicht ein Entscheid des Regierungsrates wiedergegeben worden sei
    • Keine regierungsrätliche Kundgebung
      • Mangels Logo
      • Mangels entsprechenden Schriftzugs
    • Fehlen eines Verwaltungsaktes
  • Gerichtliche Überprüfung?
    • Grundsatzfrage
      • Uneinig waren sich die Bundesrichter in der Frage, ob der Regierungsrat die Eingabe der Juso an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hätte weiterleiten sollen
    • Folgen, wenn es beim Nichteintreten bleiben würde
      • Würde es beim Nichteintretensentscheid des Regierungsrats bleiben, würde keine Gerichtsinstanz darüber befinden, ob mit dem beanstandeten Inserat die Wahl- und Abstimmungsfreiheit verletzt wurde:
      • Verstoss gegen die in der Bundesverfassung garantierte Rechtsweggarantie
      • Verletzung übergeordneten Rechts
    • Entscheid des RR ZH in eigener Sache
      • Die Mehrheit der ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts empfand es als stossend, dass der Regierungsrat über ein Vorgehen von fünf Mitgliedern eben dieses Regierungsrats entscheiden können soll
    • Beurteilung durch Verwaltungsgericht ZH
      • Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wird nun darüber befinden müssen, ob mit dem Nichteintretensentscheid des Regierungsrates gegen die Wahl- und Abstimmungsfreiheit verstossen wurde.

Bundesgerichtsurteil 1C_662/2019 vom 10.06.2020

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Bildquelle: ruedinoser.ch

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