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Forderungseinzug / Inkasso / Inkasso

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Neuigkeiten für das Inkasso in Italien: kürzere Fristen und mehr Sicherheit für den Gläubiger

Datum:
17.02.2020
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Forderungseinzug / Inkasso
Stichworte:
Fristen, Gläubiger, Inkasso, Italien, Sicherheit
Autor:
Avv. Mario Dusi
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ein ausländisches Unternehmen muss keine Angst vor Investitionen in Italien haben, es muss einfach einige „Vorsichtsmassnahmen“ kennen und beachten, um später Aussenstände zu vermeiden, die nur unter grossen Schwierigkeiten eingezogen werden können.

In Italien (im Gegensatz zu Deutschland) gab es erhebliche Verfahrensänderungen; hier nachfolgend einige Beispiele.

Seit 7-8 Jahren existiert nur noch der sog. elektronische Zivilprozess, der die Reaktionsgeschwindigkeit zwischen Gerichte und Kanzleien deutlich beschleunigt hat. Ein Mahnbescheid in Italien wird auf elektronischem Weg durchschnittlich innerhalb von 8-15 Tagen erwirkt und kann dann über die sog. „PEC“ schnell zugestellt werden.

Die PEC ist ein zertifiziertes E-Mail-System, welchem das Gesetz die gleiche Wirkung wie ein Einschreiben mit Rückschein zuerkennt. Alle Unternehmen müssen zum Zeitpunkt der Gründung die PEC-Adresse bei Eintragung an der Handelskammer angeben. Die Zustellung der Gerichtsakten erfolgt also nicht mehr durch den Gerichtsvollzieher, sondern direkt vom PC des Anwalts, an der PEC-Adresse des Unternehmens, in wenigen Sekunden.

In Italien kann der Schuldner, ebenso wie in Deutschland, gegen einen Mahnbescheid Einspruch einlegen. Allerdings erfolgt dies nicht einfach durch das Ausfüllen eines Formulars (wie in Deutschland und gemäss der europäischen Verordnung 1896/2006), sondern indem er eine Klageschrift samt Begründung

zustellt, in der die Argumente (samt Beweise), warum er sich nicht als Schuldner betrachtet, sehr genau dargelegt werden.

Hieran schliesst sich bereits ein erster Verhandlungstermin über die Gewährung (oder nicht) der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Mahnbescheids an. Wird diese gewährt, wird das Widerspruchsverfahren fortgesetzt, aber der Gläubiger kann unverzüglich die Beitreibung der Forderung, auch durch Zwangsvollstreckung, weiter verfolgen.

Wie in allen Ländern ist es nicht einfach, Informationen über die Zahlungsfähigkeit einzelner Schuldner zu erhalten. In Italien gibt es ein neues Verfahren, mit dem Informationen über Güter oder Bankverbindungen des Schuldners direkt von der Finanzbehörde übermittelt werden.

Sobald in Italien ein Titel erworben wird (aber auch auf der Grundlage eines Titels, der in anderen Ländern erlangt wird und der nun dank den europäischen Verordnungen in allen EU-Ländern automatisch anerkannt wird), muss der Rechtsanwalt des Gläubigers (wie oben durch PEC) dem Schuldner einen Schriftsatz (ähnlich dem deutschen Vollstreckungsbescheid) zustellen, mit dem alle (laut Titel) vom Schuldner an den Gläubiger geschuldeten Beträge zusammenfassend dargestellt werden.

Nach Ablauf von 10 Tagen nach Zustellung sieht die neue ital. Gesetzgebung (insbesondere Artikel 492 bis der italienischen Zivilprozessordnung) das Recht vor, den Präsidenten des Gerichtshofs, in dem der Schuldner seinen Sitz hat, zu ersuchen, den Zugang zu allen Registern des Finanzministeriums und allen anderen möglichen Registern – mit Ausnahme der Grundbücher – zu genehmigen, um das Vermögen und alle Bankkonten sowie, im Falle von Fachleuten (wie Rechtsanwälten, Buchhaltern, Versicherungsgesellschaften und/oder Versicherungsmaklern) auch die Direktkunden, die der Schuldner hat, in Erfahrung zu bringen.

Dieses Verfahren dauert ca. 15/20 Tage und ist relativ günstig: ca. 100 Euro Kosten und Anwaltshonorare in Höhe von ca. 400 Euro (zzgl. Steuern).

Sobald die Informationen beim Finanzministerium eingeholt werden, kann der Gläubiger, wenn der Schuldner noch nicht bezahlt hat, eine Drittschuldnerpfändung einleiten.

Der Rechtsanwalt kann dann auf Grundlage der vom Finanzministerium erhaltenen Informationen allen Banken, mit denen der Schuldner Beziehungen unterhält, sowie auch allen anderen Dritten, ein Pfändungsprotokoll zustellen (diese Mitteilung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher, aber auch per Post).

Die Besonderheit dieses Verfahrens besteht darin, dass die Dritten dem Anwalt direkt per PEC mitteilen können, ob sie über Güter des Schuldners verfügen oder wie der Saldo des Kontos ist.

Mit der o. e. Zustellung (gegenüber Dritten) erlässt der Gerichtsvollzieher nicht nur eine Sperranordnung für alle bei den Banken oder sonstigen Dritte vorhandenen Vermögenswerte des Schuldners, sondern informiert (vor allem) alle Dritte darüber, dass die Partei Schuldner ist. An diesem Punkt fordern die Banken den Schuldner (normalerweise) auf, einen Vergleich abzuschliessen, um das Einfrieren aller laufenden Konten zu vermeiden.

Dank dieser Neuigkeit sind die Zeiten und die möglichen Erfolgsaussichten einer Vollstreckung in Italien viel übersichtlicher; auch die  Statistiken des Mailänder Gerichtshofs zeigen, dass dort die Dauer aller Zivilverfahren deutlich unter dem Durchschnitt der Verfahren in allen anderen Gerichten in Europa liegt.

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