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SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht / Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

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Der in Quarantäne befindliche oder viruserkrankte Betreibungsschuldner

Datum:
15.04.2020
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht
Stichworte:
Betreibungsferien, Rechtsstillstand
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

EpG 35 Abs. 1 lit. a und b / SchKG 33, SchKG 61 und SchKG 66

Einleitung

Der Bundesrat hatte am 18.03.2020 angeordnet, dass alle Schuldner in der Schweiz bis 04.04.2020, d.h. bis zum Beginn der Oster-Betreibungsferien, nicht mehr betrieben werden dürfen.

Für einen Rechtsstillstand nach SchKG 62 muss der Bundesrat – oder mit dessen Zustimmung die Kantonsregierung – diesen ausdrücklich anordnen.

Am 08.04.2020 hat der Bundesrat nun aber entschieden, dass die Betreibungsferien resp. der Betreibungsstillstand nicht verlängert und daher am 19.04.2020 enden würde.

Schuldner in Quarantäne oder Absonderung

Ein Betreibungsschuldner kann sich unabhängig von der allgemeinen oder seiner speziellen Situation in einem Betreibungsverfahren in folgender Handlungsunfähigkeit befinden:

  • Quarantäne
    • Der Schuldner ist gestützt auf Art. 35 Abs. l lit. a des Epidemiengesetzes (EpG) unter Quarantäne gestellt
  • Absonderung
    • Der Schuldner ist gestützt auf Art. 35 Abs. 1 lit. b des Epidemiengesetzes (EpG) wegen Krankheit oder Ansteckung abgesondert
  • (Schwere) Erkrankung
    • Der Schuldner kann schlechtestenfalls am Coronavirus erkrankt sein.

Zustellung von Betreibungsurkunden

Zunächst können sich hinsichtlich der Betreibungsurkunden Zustellungs- bzw. Abholungsprobleme ergeben, bei welchen folgendes zu berücksichtigen ist:

  • Partei im Ausland
    • SchKG 33 Abs. 2 SchKG sieht die Fristverlängerungs-Möglichkeit nur zu Gunsten einer Partei im Ausland vor; siehe Box „Auszug der Gesetzestexte“ unten
  • Partei in der Schweiz
    • Leider kann das Betreibungsamt einer Partei in der Schweiz, selbst wenn sie unter Quarantäne oder abgesondert ist, keine Fristverlängerung gewähren
  • Zustellung: Beamten in Schutzkleidung?
    • Die Zustellbeamten müssen ggf. durch die zuständige Stelle (zuständiges Gesundheitsamt, Kantonsarzt, Spital o.ä.) mit Schutzkleidung ausgerüstet werden
  • Keine Zustellung durch Veröffentlichung (Ediktalzustellung)
    • Krankheit oder Quarantäne bilden laut Gesetzeswortlaut von SchKG 66 Abs. 4 kein Grund für eine Ediktalzustellung; siehe Box „Auszug der Gesetzestexte“ unten.

Annahmeprobleme des Betreibungsschuldners

Dem Betreibungsschuldner in prekärer Situation können Urkunden möglicherweise nicht zugestellt werden. Befindet er sich gar ausserhalb seines Wohnsitzes in Quarantäne oder im Spital, würde eine rechtshilfeweise Zustellung (Requisitorial-Zustellung) erforderlich.

Grundsätzlich gilt dabei folgendes:

  • Schuldner in Quarantäne: Quarantäne ist nicht Krankheit
    • Die Quarantäne gilt nicht als Krankheit
  • Erkrankter Schuldner: Rechtsstillstandgewährung durch Betreibungsamt
    • Der Betreibungsbeamte kann einem schwer erkrankten Schuldner allenfalls gestützt auf SchKG 61 einen (befristeten!) Rechtsstillstand gewähren; siehe Box „Auszug der Gesetzestexte“ unten
  • Unbeholfener Schuldner: Betreibungsamt soll Gelegenheit zur Vertreterbezeichnen geben
    • Dem Schuldner, der sich nicht selbst helfen kann, ist Gelegenheit zur Benennung eines Vertreters zu geben.

Ob und inwieweit im konkreten Fall – mit oder ohne Zustimmung des Gläubigers – mit der Betreibungsurkunden-Zustellung zuzuwarten ist, muss der Betreibungsbeamte im konkreten Fall entscheiden.

Fristwahrungsproblematik

Konnte dem Betreibungsschuldner vor der Erkrankung bzw. der Quarantäne eine fristrelevante Betreibungsurkunde zugestellt werden, trifft ihn nach Ablauf des notrechtlichen Betreibungsstillstands bzw. der sich diesen angeschlossenen Betreibungsferien, d.h. ab dem 19.04.2020, möglicherweise eine Handlungsobliegenheit zur Wahrung seiner Interessen.

Dem Betreibungsschuldner kann es womöglich wegen seiner Quarantäne- oder Absonderungs-Situation bzw. seiner COVID-19-Erkrankung unter Umständen nicht gelingen, eine Frist in einem Betreibungsverfahren resp. Rechtsöffnungsverfahren zu wahren.

Fristwiederherstellung

Gelang es dem Betreibungsschuldner wegen Quarantäne, Absonderung oder gar Corona-Krankheit nicht, eine Frist zu wahren, stellt sich die Frage nach einer Fristwiederherstellung:

  • Unmöglichkeit der Fristwahrung
    • In der Regel dürfte eine solche Verhinderung zur Wahrung der eigenen Betreibungsrechte unverschuldet sein
    • Das zuständige Betreibungsamt sollte in einem der erwähnten Fälle auf die FristwiederherstelIungs-Möglichkeit gemäss SchKG 33 Abs. 4 hinweisen
  • Nicht nur Fristwiderherstellungsgesuch, sondern sofortige Nachholung des Rechtsmittels

Vgl. auch Prof. Hansjörg Peter Der Virus und das SchKG – ein paar Hinweise, in: BlSchK 84 (2020) S. 42

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Auszug der Gesetzestexte

Art. 33 SchKG   A. Fristen / 3. Änderung und Wiederherstellung

3. Änderung und Wiederherstellung

1 Die in diesem Gesetze aufgestellten Fristen können durch Vertrag nicht abgeändert werden.

2 Wohnt ein am Verfahren Beteiligter im Ausland oder ist er durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen, so kann ihm eine längere Frist eingeräumt oder eine Frist verlängert werden.

3 Ein am Verfahren Beteiligter kann darauf verzichten, die Nichteinhaltung einer Frist geltend zu machen, wenn diese ausschliesslich in seinem Interesse aufgestellt ist.

4 Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.

Art. 61 SchKG   B. Rechtsstillstand / 5. Wegen schwerer Erkrankung

5. Wegen schwerer Erkrankung

Einem schwerkranken Schuldner kann der Betreibungsbeamte für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren.

Art. 62 SchKG   B. Rechtsstillstand / 6. Bei Epidemien oder Landesunglück

6. Bei Epidemien oder Landesunglück

Im Falle einer Epidemie oder eines Landesunglücks sowie in Kriegszeiten kann der Bundesrat oder mit seiner Zustimmung die Kantonsregierung für ein bestimmtes Gebiet oder für bestimmte Teile der Bevölkerung den Rechtsstillstand beschliessen.

Art. 63 SchKG   C. Wirkungen auf den Fristenlauf

C. Wirkungen auf den Fristenlauf

Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.

Art. 66 SchKG   C. Bei auswärtigem Wohnsitz des Schuldners oder bei Unmöglichkeit der Zustellung

C. Bei auswärtigem Wohnsitz des Schuldners oder bei Unmöglichkeit der Zustellung

1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.

2 Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.

3 Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.

4 Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:

  1. der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
  2. der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
  3. der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.2

5  (aufgehoben)

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