LAWNEWS

Steuern / Tax / Steuern / Steuern Privatpersonen / Unternehmenssteuern

QR Code

Sonntag-Rechtsmittelfristbeginn bei A-Post-Plus und Verzicht auf Samstag-Postfachzustellung

Datum:
31.07.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
A-Post Plus, Form, Zustellung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Fristenlauf

Ausgangslage

Die Steuerpflichtige bezog sich auf die Vereinbarung einer «Spezialzustellung», die darin bestanden habe, dass die Post CH AG die Briefpost (nur) montags bis freitags aus dem «virtuellen» Postfach entnehme und ans Geschäftsdomizil verbringe.

Normalerweise wäre die Verfügung am Samstag, 02.05.2019, in den Briefkasten oder gegebenenfalls in ein Postfach der Rechtsvertretung gelegt worden.

Zustellung

Die vereinbarte «Spezialzustellung» erinnert, was die fehlende samstägliche Postzustellung betrifft, an einen freiwilligen Rückhalteauftrag:

  • Der Zurückhalteauftrag vermag die Rechtsmittelrist weder zu hemmen noch zu verlängern
  • Selbst wenn die Rechtsvertretung auch samstags auf das «virtuelle» Postfach keinen Zugriff gehabt haben sollte, wie sie vorbringt, müsste festgehalten werden, dass die «Zwischenlagerung» im «virtuellen» Postfach auf ihr Geheiss erfolgte
  • Die streitbetroffene Verfügung verblieb einzig deshalb im Postgebäude, weil die Rechtsvertretung auf eine samstägliche Zustellung verzichtet hatte.

Fristenlauf

Der Fristenlauf im konkreten Fall konnte daher am Sonntag, 03.03.2019, einsetzen und endete am Montag, 01.04.2019, wie die Vorinstanz bundesrechtskonform erkannte.

Fristversäumnis

Die Beschwerde vom 02.04.2019 erfolgte damit verspätet.

Entscheid

Die Beschwerde des Steuerpflichtigen erwies sich daher als unbegründet. Sie war abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden konnte.

Quelle

BGer 2C_463/2019 vom 08.06.2020

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.