SchKG 244
Die Konkursverwaltung muss den Gemeinschuldner zu sämtlichen Forderungseingaben einvernehmen bzw. anhören.
Quelle
5A_814/2019 vom 03.06.2020
Weiterführende Informationen
- 5A_814/2019 vom 03.06.2020
- Forderungserwahrung | kollokationsplan.ch
- Forderungseingabe | forderungseingabe.ch
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