LAWNEWS

SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht / Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung / Gesellschaftsrecht / Wirtschaft

QR Code

Coronavirus: Im Kanton Zürich startet 3. Härtefall-Zuteilungsrunde für CHF 5 Mio.-Umsatz-Unternehmen

Datum:
21.05.2021
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht
Stichworte:
Coronavirus, Erleichterung für Unternehmen, Härtefall, Härtefallhilfe
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ab heute FR 21.05.2021 werden auch jene Zürcher Unternehmen ein Härtefallgesuch für die dritte Zuteilungsrunde stellen können, die mehr als CHF 5 Mio. Jahresumsatz ausweisen und von den Lockdown-Massnahmen des Bundes stark betroffen sind.

Die Finanzdirektion des Kantons Zürich (FD ZH) wird die Gesuche prüfen und die vollständig vom Bund finanzierten Beiträge und Darlehen ausbezahlen.

Bei den abgeschlossenen ersten beiden Zuteilungsrunden haben der Kanton und der Bund die Zahlungen gemeinsam finanziert. Ebenso geschieht dies nun bei der dritten Runde für Unternehmen mit weniger als CHF 5 Mio. Umsatz, für welche das Gesuchsfenster noch bis zum 28.05.2021 offen ist.

Bei den grossen, oft über die Kantonsgrenzen hinaus unternehmerisch tätigen Gesellschaften hat der Bund landesweit einheitliche Kriterien festgelegt, welche die FD ZH anwenden muss:

  • Sich an den Fixkosten orientierende, nicht rückzahlbare Beiträge nach Branchen abgestuft
  • Maximal möglicher Betrag für die A-fonds-perdu-Beiträge liegt je nach Konstellation zwischen CHF 5 und 10 Mio.,
    • für die Darlehen bei CHF 10 Mio. und
    • für die Gesamtsumme beider Unterstützungsmöglichkeiten bei CHF 15 Mio.

Die heute Freitag startende Gesuchsfrist läuft bis:

  • 20.06.2021.

Einzelheiten können auf der folgenden Internetseite abgerufen werden:

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.