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Strafrecht

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Direkte Übermittlung von 109 VV-Kundendossiers an das US-Justizdepartement

Datum:
14.12.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Strafrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

StGB 271 Ziffer 1 Abs. 1 – Verbotene Handlung im Interesse eines fremden Staates

Sachverhalt

Der Mitarbeiter einer Schweizer Vermögensverwaltungsgesellschaft hatte insgesamt 109 Kundendossiers von Klienten, die ihr Vermögen in den USA möglicherweise nicht regelkonform versteuert hatten, direkt an das amerikanische Justizdepartement übermittelt.

Verbotene Handlung im Interesse eines fremden Staates

Gemäss StGB 271 Ziff. 1 Abs. 1 wird bestraft, wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten vorbehalten sind.

Durch die erwähnte Norm soll die Ausübung fremder Staatsgewalt auf dem Gebiet der Schweiz verhindert und das staatliche Machtmonopol sowie die schweizerische Souveränität geschützt werden.

Bestätigung der Verurteilung

Die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, indem sie auch das Tatbestandselement der Vornahme von Handlungen, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, bejaht und den objektiven Tatbestand von StGB 271 Ziff. 1 Abs. 1 insgesamt als erfüllt betrachtete.

Da der beschwerdeführende Mitarbeiter zudem vorsätzlich handelte, erwies sich der Schuldspruch wegen verbotener Handlungen für einen fremden Staat als bundesrechtskonform.

Entsprechend war die Beschwerde des Mitarbeiters abzuweisen und ihm bei diesem Verfahrensausgang die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

Urteil des Bundesgerichts 6B_216/2020 vom 01.11.2021

Verbotene Handlungen für einen fremden Staat

Art. 271 StGB 306

1. Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen frem­den Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beam­ten zukommen,

wer solche Handlungen für eine ausländische Partei oder eine andere Organisation des Auslandes vornimmt,

wer solchen Handlungen Vorschub leistet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.307

2. Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland ent­führt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Orga­nisa­tion zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Frei­heitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

3. Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Frei­heitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

306 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1BBl 1949 1 1249).

307 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459BBl 1999 1979).

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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