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Sozialversicherungsrecht

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Telearbeit von Grenzgängern: Flexible Anwendung im Bereich der sozialen Sicherheit verlängert bis Ende 2022

Datum:
22.06.2022
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht
Stichworte:
Grenzgänger, soziale Sicherheit, Sozialversicherung, Telearbeit
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die pandemiebedingte flexible Anwendung der europäischen Zuständigkeitsregeln betreffend die Sozialversicherungen bei Telearbeit von Grenzgängern wird verlängert:

  • bis am 31.12.2022.

Daher ändert sich für die Grenzgänger und ihre Arbeitgeber bei den Sozialversicherungs-Themen vorerst nichts.

Ab 2023 will das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) neue Regeln einführen, welche

  • die Telearbeit besser berücksichtigen,
  • ohne dass die Zuständigkeit im Bereich der sozialen Sicherheit ändert.

Einleitung / Ausgangslage

Aufgrund der Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus werden bis Ende Juni 2022 die EU-Unterstellungsregeln im Bereich der sozialen Sicherheit im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens flexibel angewendet:

  • Ein Grenzgänger untersteht deshalb weiterhin
    • den schweizerischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit,
      • auch wenn er seine Tätigkeit in Form von Telearbeit in seinem Wohnland ausübt,
      • und zwar unabhängig davon, in welchem Umfang diese Tätigkeit erfolgt.
  • Diese Sonderregelung hätte per Ende Juni 2022 sollen.

Etablierung der Telearbeit

Die Telearbeit hat sich europaweit etabliert:

  • Daher soll die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit auch in Zukunft dieser Entwicklung Rechnung tragen.

Verlängerung der Corona-Regeln in dieser Thematik

Die Mitglieder der EU-Verwaltungskommission für die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit haben sich deshalb am 14.06.2022 darauf verständigt,

  • die flexible Anwendung der Unterstellungsregeln während einer Übergangsphase zu verlängern, und zwar
    • bis zum 31.12.2022.

Neuregelung

Ab dem 01.01.2023 sollen neue Regeln so ausgestaltet oder ausgelegt werden,

  • dass ein bestimmtes Ausmass an Telearbeit im Wohnland erlaubt ist,
  • ohne dass die Zuständigkeit im Bereich der sozialen Sicherheit ändert.

Vorbereitungsarbeiten

Die konkrete Umsetzung soll in den nächsten Monaten auf europäischer Ebene sowie zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten vorbereitet werden.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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