LAWNEWS

Wirtschaftsstrafrecht / Wirtschaft

QR Code

Sportwetten – Verstärkung des Kampfes gegen Manipulation

Datum:
27.02.2018
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Wirtschaftsstrafrecht
Stichworte:
Massnahmen, Sportwetten, Wetten
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

OR 513 ff. / „Magglinger Konvention“

Korruption und Wettkampfmanipulation haben sich für den Sport mittlerweile zu einer grossen Gefahr entwickelt. Solche Absprachen erfolgen in der Absicht, unrechtmässig Wettgewinne zu erzielen.

Aufgrund des weltweit rasanten Wachstums legaler und illegaler Sportwetten hatte der Europarat eine rechtsverbindliche Konvention ausgearbeitet, die er an der 13. Sportministerkonferenz des Europarats in Magglingen vom 18.09.2014 zur Unterzeichnung auflegte. Diese tritt in Kraft, sobald sie von fünf Staaten ratifiziert worden ist. Bis heute wurde die sog. „Magglinger Konvention“ von Norwegen, Portugal und der Ukraine ratifiziert sowie von insgesamt 29 weiteren Staaten unterzeichnet.

Der Bundesrat will die internationale Zusammenarbeit gegen Manipulationen im Zusammenhang mit Sportwetten ebenfalls verstärken. Die Schweiz soll deshalb das Übereinkommen des Europarats gegen die Manipulation von Sportwettbewerben („Magglinger Konvention“) ebenfalls ratifizieren. Der Bundesrat hat deshalb eine entsprechende Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet.

Kernpunkte sind:

  • Strafnormen
  • Gegenseitige Rechtshilfe
  • Umsetzung im Rahmen des Geldspielgesetzes

Die Botschaft zur Konvention geht nun ans Parlament.

Quelle

Medienmitteilung des Bundesrates vom 31.01.2018

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.